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JP LEGAL UPDATE 12 | 2022 ENERGIEWENDE

Vorhaben der Energiewende auf der Überholspur?
Die aktuellen Legislativvorschläge der Europäischen Union im Überblick

von Mag. Thomas Ukowitz

Die vorherrschende Energiekrise gibt den Bemühungen, einen Rahmen für ein rasches Gelingen der Energiewende zu schaffen, einen ungeahnten Schub. Derzeit liegt neben dem Entwurf zur Überarbeitung der Erneuerbaren-Energie-RL II (RL-Entwurf) auch ein Verordnungsvorschlag (VO-Entwurf) vor. Die Stoßrichtung der Initiativen ist klar, es geht darum, einen einfacheren und schnelleren Ausbau von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien (EE-Vorhaben) zu ermöglichen.

Kern des RL-Entwurfs ist die Verpflichtung zur Ausweisung von go-to – Gebieten für EE-Vorhaben durch die Mitgliedstaaten. EE-Vorhaben innerhalb dieser speziellen Eignungszonen sollen grundsätzlich von der UVP- und NVP-Pflicht ausgenommen werden, sofern Minderungsmaßnahmen eingehalten werden. Überdies dürfen die EE-Vorhaben höchstwahrscheinlich keine erheblichen unvorhergesehenen nachteiligen Auswirkungen haben, die bei der im Vorfeld der Festlegung der go-to – Gebiete verpflichtend durchzuführenden SUP bzw NVP noch nicht festgestellt wurden. Im Anschluss an das von der zuständigen Behörde durchzuführende Überprüfungsverfahren sollen EE-Vorhaben sodann automatisch als genehmigt gelten, ohne, dass eine ausdrückliche Entscheidung der Behörde erforderlich ist (Genehmigungsfiktion). Es sei denn, die Behörde entscheidet ausdrücklich, dass höchstwahrscheinlich erhebliche unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen zu erwarten sind. Diesfalls wäre eine UVP bzw NVP durchzuführen. Neben dieser weitreichenden Bestimmung zur Genehmigungsfiktion sieht der RL-Entwurf zudem Erleichterungen im Hinblick auf den strengen unionsrechtlichen Artenschutz vor. Letztendlich ist davon auszugehen, dass EE-Vorhaben (inkl Netzanschluss, Netzinfrastruktur, Speicheranlagen) im überwiegenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen. Insgesamt enthält der RL-Entwurf damit konstruktive Maßnahmen, deren Wirksamkeit sich jedoch erst mittel- oder langfristig nach Inkrafttreten und Umsetzung der RL durch die Mitgliedstaaten einstellen wird.

 

Abhilfe schaffen soll daher der VO-Entwurf als befristete Sofortmaßnahme. Der VO-Entwurf bekräftigt zunächst die Annahme, dass EE-Vorhaben im überwiegenden öffentlichen Interesse gelegen sind und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen. Überdies werden Vereinfachungen für das Repowering von Anlagen sowie den Ausbau von Solarenergieanlagen (Genehmigungsfiktion vorgesehen!) und Wärmepumpen sichergestellt. Ähnlich zum RL-Entwurf ist weiters vorgesehen, dass EE-Vorhaben von der UVP-Pflicht sowie der Bewertung anhand der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände ausgenommen werden können, sofern das Gebiet zuvor einer SUP unterzogen wurde. Der VO-Entwurf bringt damit richtungsweisende Ergänzungen mit sich und hat großes Potential, für echte Beschleunigung zu sorgen, da sich die Vorhabenswerber unmittelbar darauf berufen können.

Der VO-Entwurf wurde am 19.12.2022 von den europäischen Energieminister:innen beschlossen und wird nach Kundmachung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. Wir halten Sie auf dem Laufenden!

 

(Erneuerbaren-Energie-RL III (RL-Entwurf); Verordnungsvorschlag)

 

 

 

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