Im Dezember 2025 hat die Europäische Kommission eine Verordnung zur Beschleunigung von Umweltprüfungen als Teil des Umwelt-Omnibus-Pakets vorgeschlagen. Die Verordnung soll für Umweltprüfungen und Vorprüfungen von Plänen, Programmen und Projekten, gelten die in den Anwendungsbereich der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/42/EG, 2009/147/EG, 2011/92/EU und 92/43/EWG fallen. Sie zielt darauf ab, die Verfahren im Zusammenhang mit Umweltprüfungen zu beschleunigen und zu straffen.
Hervorzuheben sind folgende Bestimmungen:
- Artikel 3 – Zentrale Anlaufstelle für Umweltprüfungen
Die Mitgliedstaaten sollen zentrale Anlaufstellen für die Erleichterung und Koordinierung aller Aspekte von Umweltprüfungen einrichten oder benennen (Abs 1).
Die Anlaufstelle ist für den Projektträger die einzige Anlaufstelle (single point of contact) für die Umweltprüfungen. Sie koordiniert und erleichtert die Einreichung aller relevanten Unterlagen und Informationen und teilt dem Projektträger das Ergebnis der umfassenden Entscheidung mit (Abs 4).
- Artikel 4 - Straffung der Verfahren für Umweltprüfungen
Koordiniertes oder gemeinsames Verfahren
Ergibt sich gleichzeitig aus zwei oder mehr der genannten Umweltrichtlinien die Verpflichtung zur Durchführung von Prüfungen der Auswirkungen auf die Umwelt oder von Vorprüfungen, so sollen die Mitgliedstaaten ein koordiniertes oder gemeinsames Verfahren einrichten (Abs 1).
Die Kriterien oder Bedingungen, unter denen Vorprüfungen oder Umweltprüfungen nach den Richtlinien erforderlich sind, sowie der Inhalt und die Qualität der Prüfungen sollen aber nicht verändert werden. Das koordinierte oder gemeinsame Verfahren bildet lediglich einen Rahmen für die Verfahrenskonzentration.
Erleichterung bei der Erstellung der Umweltverträglichkeitsberichte
Den Projektträgern sollen für die Erstellung Umweltverträglichkeitsberichte gemäß UVP-RL die Ergebnisse anderer einschlägiger Umweltprüfungen nach Unionsrecht oder nationalem Recht zur Verfügung gestellt werden (Abs 5).
Bei der Erstellung eines Umweltverträglichkeitsberichts ist es dem Projektträger gestattet, Daten oder Informationen zu verwenden, die fünf Jahre alt sind, sofern die in den Bericht aufgenommenen Daten gegebenenfalls die gebietsbezogenen Erhaltungsziele von Natura-2000-Gebieten berücksichtigen, aktuellere Daten nicht verfügbar sind und sich die Umweltbedingungen, unter denen die Daten erhoben wurden, nicht wesentlich in einer Weise verändert haben, die die Umweltverträglichkeitsprüfung beeinflussen könnte (Abs 5).
- Artikel 6 – Materielle Präklusion
Im Rahmen von Gerichtsverfahren können Mitgliedstaaten Argumente vor Gericht präkludieren, wenn diese nicht im Verwaltungsverfahren behandelt wurden, sofern die zuständige Behörde die erforderlichen Informationen rechtzeitig zur Verfügung gestellt hat. Das Recht auf Zugang zu Gerichten soll davon aber unbeschadet bleiben. Zudem wird ausdrücklich klargestellt, dass die Vorgaben der Aarhus-Konvention – insb auch betr den Zugang zu Gericht – ungeachtet der Verfahrensvereinfachungen weiterhin zu beachten sind (vgl Art 13; weiters Erwägungsgrund 29).
Ob damit im österreichischen Recht wieder der klassische Bezug zwischen Umfang der Parteistellung und Beschwerdebefugnis hergestellt wird, der durch die Aarhus-Konvention erheblich aufgeweicht wurde, wird sich wohl erst anhand der Rsp des EuGH zeigen.
- Artikel 7 – Dauer der Vorprüfung und der Umweltprüfungen
Artikel 7 legt im Anwendungsbereich der UVP-RL und der SUP-RL Höchstfristen für Folgenabschätzungen fest, die in Ausnahmefällen verlängert werden können.
- Artikel 8 – Geschützte Arten
Führt die Umsetzung von Plänen oder der Bau, der Betrieb oder die Stilllegung von Projekten gelegentlich zur Tötung oder Störung von gemäß der VSch-RL geschützten Vögeln oder anderen gemäß der FFH-RL geschützten Arten, so gilt dies nicht als absichtliche Tötung oder Störung geschützter Arten, sofern mit dem Plan oder Projekt geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen ergriffen und die besten verfügbaren Technologien berücksichtigt wurden, um eine solche Tötung oder Störung zu vermeiden.
Eine ähnliche Regelung ist bereits aus der Erneuerbare-Energien-RL für Vorhaben der Energiewende außerhalb von Beschleunigungsgebieten bekannt: Tötungen oder Störungen der geschützten Arten geltend demnach nicht als absichtlich, wenn im Rahmen des Projekts die erforderlichen Minderungsmaßnahmen getroffen wurden (vgl Art 16b Abs 2). Eine noch weitergehende Erleichterung ist für Vorhaben der Energiewende in Beschleunigungsgebieten vorgesehen: Es wird davon ausgegangen, dass das Projekt nicht gegen artenschutzrechtliche Verbote verstößt, sofern die für das jeweilige Beschleunigungsgebiet vorgesehenen Regelungen und Minderungsmaßnahmen eingehalten werden (vgl Art 15c Abs 1).
Der Vorschlag enthält zusammengefasst ein Maßnahmenbündel, das durchaus Potential hat, für Verfahrensbeschleunigung- und Vereinfachung zu sorgen. Zum Teil bereits – auch im nationalen Recht – bekannte Maßnahmen, wie zB Höchstfristen, materielle Präklusion oder Festschreibung des überwiegenden öffentlichen Interesses, werden durch neuere Ansätze ergänzt. Hervorzuheben sind insbesondere die Erleichterungen im Hinblick auf das Tötungsverbot der VSch-RL und der FFH- RL (Art 8) sowie die Möglichkeit, fünf Jahre alte Daten bei der Erstellung eines Umweltverträglichkeitsberichts zu verwenden (Art 4 Abs 5). Dies würde in Ö eine deutliche Erleichterung bringen. Zwar entspricht ein Zeitraum von 5 Jahren der Praxis für Kartierungen, generell gilt aber nach der Rsp die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung, sodass bisweilen die Aktualisierung in deutlich kürzeren Abständen gefordert wird.
Zu begrüßen ist zudem, dass die im Kontext der Verfahrensbeschleunigung schon oft erwähnte Ausstattung der Behörden mit ausreichend Ressourcen als Grundsatz Eingang in die Verordnung gefunden hat (Art 12). Ob die Bestimmung jedoch über eine bloß programmatische Zielbestimmung hinaus praktische Wirksamkeit entfalten kann, wird aber nicht zuletzt von den – insbesondere budgetären – Möglichkeiten der einzelnen Mitgliedstaaten abhängen.

