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Jarolim Partner bei den Umweltrechtstagen 2026

Mag. Domnica Zamfirescu

Am 22. und 23. September 2026 trafen sich Wissenschaft, Verwaltung und Praxis wieder zu den Umweltrechtstagen in Linz an der JKU. Jarolim Partner war vor Ort. Im Mittelpunkt stand heuer die EU-Wiederherstellungsverordnung (auch bekannt unter RenaturierungsV).

Hier unsere Highlights:

Beiträge zur Wiederherstellungsverordnung:

Thomas Müller (Universität Innsbruck) stellte dar, dass die Verordnung die Mitgliedstaaten adressiert und erst durch nationale Wiederherstellungspläne wirksam wird. Diese Pläne sind ihrerseits SUP-pflichtig. Daniel Ennöckl (BOKU Wien) sah die Verordnung als deutlich weniger eingriffsintensiv als FFH- und Vogelschutz-RL. Rafaela Schinegger (BOKU Wien) beschrieb das Anliegen mit folgendem Bild: Regnet es durchs Dach, repariert man zuerst das Dach, bevor man ein Gartenhäuschen baut. Den Finanzierungsbedarf bezifferte sie mit rund vier Milliarden Euro bis 2030.

Der Praxisbericht von illwerke vkw AG war der spannendste: Sobald die Pläne umgesetzt werden, geht es nicht mehr ums Erhalten, sondern ums Reparieren. Eingriffs- und Ausgleichsmaßnahmen treffen am Ende die Wirtschaft, von Energieversorgern bis zu ÖBB und ASFINAG. Jedes Projekt wird mit höheren Kosten rechnen müssen. Anhand von konkreten Beispielen wurden klare Anforderungen an die Legistik gestellt, die wir gerne aufgreifen:

  • Die Ziele im Wiederherstellungsplan müssen von Anfang an durchdacht sein, denn nachfolgende Verfahren hinterfragen sie kaum mehr.

  • Zudem braucht es integrative Planung: An der Ill erzeugte eine Gewässerrenaturierung neuen Ausgleichsbedarf, weil dafür Auwald verloren ging. Wasser- und Naturschutzziele gerieten so in Konflikt.

  • Statt Kartierungen, die in der Schublade verschwinden, wurden bundesweit einheitliche Datenstandards gefordert.

  • Vor allem aber dürfe Renaturierung nicht zum Hemmschuh werden: Gelungene Maßnahmen werden oft selbst zur geschützten Fortpflanzungsstätte und schrecken so weitere Projekte ab. Abhilfe schaffen könnten Flächenpools, Ökokonten und „Naturschutz auf Zeit“.

Wie die Verordnung auf privaten Flächen umgesetzt werden kann, zeigte Daniela Paschinger-Ecker (JKU) aus zivilrechtlicher Sicht, insbesondere über Vertragsnaturschutz und Biodiversitätszertifikate.

EuGH: Artenschutz, SUP und Wasserrecht

Die wichtigsten EuGH-Judikate wurden vorgestellt:

  • Virus I (C-131/24), Spange Wörth: Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen sind schon bei der Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbote zu berücksichtigen.

  • Interparking (C-771/24): Auch Betriebsregeln können den Rahmen für künftige Genehmigungen setzen und damit SUP-pflichtig sein.

  • Drumakilla (C-58/24): Ob Umweltorganisationen rechtzeitig am Verfahren teilgenommen haben, hängt davon ab, wann sie vom Verfahren wissen konnten.

 

Im neuen EU-Wasserpaket ist die Weservertiefungs-Judikatur zum Verschlechterungsverbot nun Gesetz. Die bloße Verlagerung von Schadstoffen gilt allerdings nicht als Verschlechterung.

VwGH: Parteistellung im Fokus

Es wurden folgende Entscheidungen zur Parteistellung referiert:

  • VwGH 1.9.2026, Ra 2023/04/0262: Schon die Auswirkungen der Errichtung können die Genehmigungspflicht einer Anlage und die Parteistellung der Nachbarn begründen (Ra 2023/04/0262).

  • VwGH 22.4.2026, Ra 2025/10/0101: Umweltorganisationen kann auch in verwaltungspolizeilichen Naturschutzverfahren Parteistellung zukommen, wenn Unionsumweltrecht auf dem Spiel steht.

  • VwGH 22.4.2026, Ro 2025/07/0006: Wer im Zwangsrechtsverfahren in der Verhandlung schweigt, verliert seine Parteistellung nicht, wenn er durch das Verfahren verpflichtet werden soll.

Endlich da: das EABG

Nach rund drei Jahren Diskussion ist das Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz (EABG) seit Juli 2026 in Kraft, einzelne Teile gelten ab 1. Jänner 2027. Es bündelt die Genehmigung von Wind-, Wasser-, PV- und Biogasanlagen in einem konzentrierten Verfahren (bei „großen Wasserkraftanlagen“ Teilkonzentraton), sofern keine UVP-Pflicht besteht und die Grobprüfung (Screening) positiv ist. Je nach Anlage stehen ein ordentliches oder vereinfachtes Verfahren, ein Anzeigeverfahren oder die Freistellung zur Verfügung. Erneuerbare liegen nun im überragenden öffentlichen Interesse, Flächenpools werden möglich, und erstmals ist geregelt, was Projektwerber und Gemeinden vertraglich vereinbaren dürfen. Die Ausweisung der Beschleunigungsgebiete bleibt allerdings Ländersache.

Legistik: Verfahrensturbo und neue Beschwerderechte

Die letzte AVG-Novelle bringt drei Neuerungen: die Kundmachung im RIS, Großverfahren ab voraussichtlich mehr als 50 Beteiligten und einen Schluss des Ermittlungsverfahrens nach Vorbild des UVP-G. Umweltorganisationen erhalten nach GewO und EG-K ein Beschwerderecht, auch wenn sie am Behördenverfahren nicht teilgenommen haben.

Zur in Aussicht gestellten AVG-Novelle siehe unseren Beitrag „Weg frei für KI in Österreichs Verwaltung?! - AVG/VStG-Novelle 2026“. Bei den Umweltrechtstagen kam sie nicht zur Sprache.

Ausblick: Die UVP-G-Novelle

Eine der größten Reformen des Umweltrechts der letzten Jahre zeichnet sich ab: Kurz vor den Umweltrechtstagen ging der Begutachtungsentwurf zur UVP-G-Novelle online. Er sieht unter anderem den Entfall des dritten Abschnitts vor, also der eigenen UVP für Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken. Damit wird eine lang geforderte Reform endlich aufgegriffen, auf die die Praxis seit Jahren gewartet hat. In den Wortmeldungen kam die Novelle immer wieder zur Sprache, für ein eigenes Referat war es aber noch zu früh. Mit dem Inhalt vertraut waren bislang nur jene, die bereits in die Vorarbeiten eingebunden waren. Bei den Umweltrechtstagen im nächsten Jahr dürfte die Novelle das Hauptthema sein.

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