Mag.a Diana Delmaeva
Erstmals hebt der EuGH ein im Vorabentscheidungsverfahren ergangenes Urteil des EuG auf und stellt klar, dass ein ATC-Slot für sich genommen keinen außergewöhnlichen Umstand darstellt.
Zum Hintergrund des Verfahrens und zum Urteil des EuG lesen Sie unseren Beitrag ATC-Slot als außergewöhnlicher Umstand – Die Schlussanträge im ersten Überprüfungsverfahren nach Art 256 Abs 3 AEUV.
Mit seinem Urteil vom 8. Oktober 2026, C‑108/26 RX, beantwortet der EuGH die bislang hochumstrittene Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Verkehrsbeschränkung durch das Flugverkehrsmanagements (ATC-Slot) ein Luftfahrtunternehmen von seiner Ausgleichspflicht befreien kann.
Der EuGH folgt im Wesentlichen der Beurteilung des Generalanwalts und kommt zu dem Ergebnis, dass das Urteil des EuG die Einheit und Kohärenz des Unionsrechts beeinträchtigt. Er hebt das Urteil daher hinsichtlich der Antworten auf die ersten beiden Vorlagefragen auf.
Eine Entscheidung des Flugverkehrsmanagements stellt für sich genommen keinen außergewöhnlichen Umstand dar. Solche Entscheidungen gehören nach Auffassung des EuGH vielmehr zur normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens, da Fluggesellschaften regelmäßig und zwangsläufig mit ihnen konfrontiert sind.
Vielmehr ist das Vorkommnis zu ermitteln, das zum Erlass einer solchen Entscheidung geführt hat. Luftfahrtunternehmen sind somit weiterhin dazu verpflichtet, nachzuweisen, dass das einem ATC-Slot zugrunde liegende Ereignis als außergewöhnlicher Umstand zu qualifizieren ist.
Die Reichweite der gegenständlichen Entscheidung ist jedoch in zeitlicher Hinsicht beschränkt. Denn die neue Fluggastrechte-VO (EU) 2026/2202, die ab dem 23. Oktober 2027 anzuwenden ist, sieht in Anhang I Z 3 lit d ausdrücklich vor, dass Beschränkungen des Flugverkehrsmanagements als außergewöhnliche Umstände gelten, sofern die zugrunde liegende Entscheidung außerhalb der tatsächlichen Kontrolle des Luftfahrtunternehmens lag.
Damit zeichnet sich ein Widerspruch zur nunmehrigen Rsp des EuGH ab. Der Unionsgesetzgeber könnte eine Rechtslage schaffen, die der EuGH mit seinem Aufhebungsurteil als unvereinbar mit der bisherigen Fluggastrechte-VO beurteilt hat.

