Die EuGH- Generalanwältin setzte sich in ihren Schlussanträgen vom 18. Dezember 2025 mit der Auslegung der Richtlinie über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-Richtlinie) auseinander. Dabei befasste sie sich mit der Auslegung des Begriffs „Pläne und Programme“ sowie mit der Frage, unter welchen Bedingungen die Wirkungen nationaler Rechtsvorschriften trotz unionsrechtlicher Verfahrensmängel ausnahmsweise aufrechterhalten werden können.
Im Ausgangsverfahren wurde ein Erlass der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt (Belgien) angefochten, mit dem allgemeine Betriebsbedingungen für überdachte und nicht überdachte Parkplätze mit mehr als zehn Stellplätzen festgelegt wurden. Zu diesen zählten unter anderem Bedingungen für die Nutzung, Gestaltung und Beschilderung, sowie Bedingungen für die Instandhaltung und Kontrolle. Im Laufe des Verfahrens hat sich die Frage gestellt, ob es sich bei dem Erlass um „einen Plan oder ein Programm“ im Sinne der SUP-Richtlinie handelt.
Nach Ansicht der Generalanwältin sei die SUP-Richtlinie dahin auszulegen, dass auch eine innerstaatliche Maßnahme, die nur die Bedingungen für den Betrieb von Parkplätzen festlege und keine Vorschriften über deren Standort oder Höchstzahl vorsehe (wie der gegenständliche Erlass über die allgemeinen Betriebsbedingungen für die Parkplätze), als „Plan oder Programm“ im Bereich Verkehr im Sinne der SUP-Richtlinie zu qualifizieren sei. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Umweltprüfung hänge allerdings davon ab, ob dieser Plan oder dieses Programm der Genehmigungsbehörde verbindliche Kriterien und Modalitäten vorgibt, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hervorriefen.

