Widmungsänderung auf eine Flüchtlingsunterkunft

Ein Wohnungseigentumsobjekt kann bei völlig unspezifischer Geschäftsraumwidmung auch zur Unterbringung von Flüchtlingen genutzt werden. Auch eine Widmung als Beherbergungsbetrieb umfasst die Unterbringung von Flüchtlingen. Die Verkehrsüblichkeit spielt dabei nur eine untergeordnete Rolle, würde aber angesichts des Umstandes, dass Flüchtlinge häufig in Objekten untergebracht werden, die zuvor schon der (touristischen) Unterbringung von Fremden dienten, gegen Vorliegen einer Widmungsänderung sprechen. (OGH 25.08.2016, 5 Ob 105/16a)