Am 29. Juni 2017 hat der VfGH über diese Beschwerde entschieden und das Erkenntnis des BVwG als verfassungswidrig aufgehoben. Die Entscheidung des BVwG sei infolge des gehäuften Verkennens der Rechtslage mit Willkür behaftet. Nach Ansicht des VfGH müssen die in § 71 Luftfahrtgesetz genannten „sonstigen öffentlichen Interessen“ aus dem Luftfahrtgesetz selbst ableitbar sein. Eine Erweiterung dieser Interessen auf Klima- und Bodenschutz durch die Staatszielbestimmungen findet nicht statt. Zudem hat das BVwG hinsichtlich der CO2-Emissionen fälschlicherweise sämtliche während des Fluges anfallende Emissionen berücksichtigt. Richtigerweise wären lediglich jene Emissionen in die Berechnung einzubeziehen gewesen, die während Start und Landung anfallen. Weiters hat der VfGH ausgesprochen, dass die Regelungen internationaler Bestimmungen wie des Kyoto-Protokolls und die Klimaschutzziele der niederösterreichischen Landesverfassung im gegenständlichen Verfahren nicht anwendbar sind.
Nach dieser Entscheidung des VfGH geht die Rechtssache zurück an das BVwG, welches eine neuerliche Entscheidung auf Grundlage der Rechtsansicht des Höchstgerichts zu treffen hat.
(VfGH 29.06.2017, E 875/2017; E 886/2017)