Außergewöhnliche Umstände am Vorflug / Bereithaltung von Ersatzflugzeugen

Nach Ansicht des Gerichts stellt eine Verzögerung des Vorfluges, aufgrund eines unvorhergesehenen medizinischen Notfalls, auch hinsichtlich des nachfolgenden Fluges einen außergewöhnlichen Umstand gemäß der VO (EG) 261/2004 dar. Außerdem wurde festgehalten, dass aus der Fluggastrechteverordnung keine Verpflichtung der Luftfahrtunternehmen abzuleiten ist, ohne konkreten Anlass Vorkehrungen wie etwa das Vorhalten von Ersatzflugzeugen zu treffen. AG Düsseldorf 05.04.2016, 12c C 105/15