Aufgrund der üblicherweise geringen Streitwerte setzt sich der OGH nur äußerst selten mit den Rechten von Fluggästen auseinander. Umso beachtenswerter ist die nunmehr gefällte Revisionsentscheidung zur Frage des Kostenersatzes einer vom Passagier selbstständig gebuchten Ersatzbeförderung.
Im zugrunde liegenden Sachverhalt wurde der Flug einer Passagierin von Düsseldorf nach Wien infolge technischer Probleme der Luftraumüberwachung annulliert. Der Passagierin wurde seitens der Fluglinie eine Ersatzbeförderung am Nachmittag des folgenden Tages per Flugzeug sowie alternativ eine Umsteigeverbindung mit dem Nachtzug angeboten. Daraufhin wandte sich die Passagierin an den Schalter einer anderen Fluglinie und buchte bei dieser selbstständig eine Ersatzbeförderung für den Abend desselben Tages nach Salzburg. Die Weiterreise nach Wien erfolgte sodann per Zug. Die Kosten dieser Ersatzbeförderung forderte die Passagierin von der Fluglinie ein.
Artikel 5 Abs 1 lit a VO (EG) 261/2004 sieht vor, dass Fluggästen bei der Annullierung ihres Fluges vom ausführenden Luftfahrtunternehmen – unabhängig vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände – Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 der Verordnung anzubieten sind. Unter anderem ordnet diese Bestimmung die anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt an. Das Luftfahrtunternehmen ist daher verpflichtet, eine konkrete Ersatzbeförderung anzubieten.
Der OGH hat zur Frage der Beförderung unter vergleichbaren Reisebedingungen ausgeführt, dass solche, hinsichtlich der angebotenen Nachtfahrt mit dem Zug von Düsseldorf nach Wien, nicht vorliegen würden. In Bezug auf die für den nächsten Tag in Aussicht gestellte Ersatzbeförderung per Flugzeug stellte der Gerichtshof fest, dass es sich hierbei offensichtlich nicht um die frühestmögliche Beförderungsoption gehandelt habe und diese somit ebenfalls kein den Kriterien der Fluggastrechtverordnung entsprechendes Ersatzangebot darstelle. Die Fluglinie war ihrer Verpflichtung zum Angebot einer den Voraussetzungen des Artikel 8 Abs 1 lit b VO (EG) 261/2004 entsprechenden Ersatzbeförderung nicht nachgekommen und hatte daher Kostenersatz für die von der Passagierin gebuchte Flug- und Bahnreise zu leisten.
Im Ergebnis ist der Entscheidung des OGH zu entnehmen, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen im Rahmen der anzubietenden Ersatzbeförderung auch Flugverbindungen anderer Fluglinien zu berücksichtigen und – sofern diese den Kriterien des Artikels 8 Fluggastrechteverordnung entsprechen – bei Zustimmung des betroffenen Passagiers eine Umbuchung auf diese Flüge vorzunehmen hat.
(OGH 29.08.2018, 1 Ob 133/18t)