Die Unterscheidbarkeit von Firmenbezeichnungen (OGH 30.05.2016, 6 Ob 102/16t)

Das Unternehmensgesetzbuch enthält in seinem § 29 Normen über die Unterscheidbarkeit der Firma. Demnach muss sich „jede neue Firma […] von allen an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Firmenbuch eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden“. Dies ist nicht nur bei Unternehmensgründungen, sondern auch bei Sitzverlegungen zu beachten. Auch die langjährige, erfolgreiche Führung einer Firma an einem Ort garantiert nicht die Fortführungsmöglichkeit der Firma bei Sitzverlegung in einen anderen Ort.

 

Vielmehr hat das Firmenbuchgericht zu prüfen, ob es am Sitz der gewünschten Eintragung bereits eine ähnliche, eingetragene Firma gibt. Nach ständiger Rechtssprechung kommt es dabei bei der Beurteilung nicht nur auf den Wortsinn, oder das Wortbild an, sondern insbesondere auf den Wortklang. Außerdem ist bei Branchennähe oder teilweise (gleichem) Unternehmensgegenstand ein besonders strenger Maßstab anzulegen (Aus diesem Grund ist der Unternehmensgegenstand gemäß § 2 GmbH-Gesetz auch zwingend notwendiger Bestandteil des Gesellschaftsvertrages). Die Verwechselbarkeit wird von der Rechtsprechung schon dann bejaht, wenn die Firma zumindest ähnlich ist und der Gesellschaftsvertrag zumindest eine Branchennähe erkennen lässt.

Besondere Relevanz wird dies regelmäßig dort haben, wo Unternehmenssitze verlegt werden, deren Firma eine häufigen Nachnamen enthält, oder einschlägige Begriffe wie „Immobilien“ oder „Vermögensverwaltung“.