Die Novelle der Bundes-Umgebungslärmschutzverordnung, BGBl II 2019/169, ausgegeben am 26.6.2019, dient der Umsetzung der RL 2015/996/EU zur Festlegung gemeinsamer Lärmbewertungsmethoden gemäß der Richtlinie 2002/49/EG und der Berichtigung, ABI L 5 vom 10.1.2018 S 35, mit der der Anhang II zur Umgebungslärmrichtlinie geändert wurde und ersetzt seit 1. Februar bereits die bisherigen nationalen Rechenverfahren.

Neuerungen ergeben sich insbesondere hinsichtlich der zur Berechnung heranzuziehenden technischen Regelwerke, welche in § 4 Abs 2 und Abs 3 näher konkretisiert werden. Zudem wird in § 4 Abs 5 mitgeteilt, wo die in Abs 2 erwähnten Normen und Richtlinien kostenfrei zum Download bereit stehen. 

§ 5 Abs 2 (ehemals § 5 Abs 3) enthält schließlich Vorgaben, die zur Anwendung gelangen, sofern das gem § 4 Abs 2 jeweils anzuwendende Berechnungsverfahren keine detaillierten Angaben enthält. Entsprechend dem Europäischen Standard wurde der Ermittlungsraster 50 m x 50 m bei der Berechnung von Umgebungslärm durch Flugverkehr in § 5 Abs 2 Z 1 aufgenommen.

Die auszuwertenden Pegelbereiche in § 6 wurden mathematisch korrekt und verständlicher formuliert, bleiben inhaltlich allerdings gleich.

In § 8 erfolgt eine Anpassung an die schon derzeitige Praxis, die Schwellenwertlinie als Teil der strategischen Lärmkarten darzustellen. (Teil-)Konfliktzonenpläne sollen, sofern sie verwendet werden, aber weiterhin den bisherigen Darstellungsanforderungen genügen.

Gemäß Umgebungslärmrichtlinie werden Ballungsräume definiert als ein „durch den Mitgliedstaat festgelegten Teil seines Gebietes mit einer Einwohnerzahl von über 100.000 und einer solchen Bevölkerungsdichte, dass der Mitgliedstaat den Teil als Gebiet mit städtischem Charakter bezeichnet.“ Aufgrund der neuen Definition erfüllen nunmehr auch das Gemeindegebiet von Leonding sowie das Gemeindegebiet Rum bis zu einer Seehöhe von 800m diese Definition und werden Teil der Ballungsräume Linz und Innsbruck (§ 11).

Mit seinem Erkenntnis vom 9.4.2019 zu W104 2211511-1/53E gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der Beschwerde von Gegnern des Heumarkt-Projekts statt und sprach aus, dass das Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren zu unterziehen ist. Begründet wurde der Ausspruch des BVwG damit, dass das Vorhaben den "Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet „Unesco-Welterbestätte Historisches Zentrum von Wien“ festgelegt wurde, erheblich beeinträchtigen" würde.

Das Vorhaben stelle aufgrund seiner Masse und Bauhöhe eine wesentliche Störung der historischen Skyline, die von der UNESCO als grundlegend für den außergewöhnlichen Wert genannt wurde, dar. Zudem würde das Vorhaben zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Authentizität und Integrität der Welterbestätte führen und damit den Ernennungskriterien widersprechen. Unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen sei zu erwarten, dass der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet „UNESCO-Welterbestätte Historisches Zentrum von Wien“ festgelegt wurde, erheblich beeinträchtigt werde.

Zur Einzelfallprüfung:
Entgegen der Ansicht der Wiener Landesregierung, es bestehe keine UVP Pflicht, weil kein städtebauliches Vorhaben vorliege und die relevanten Mindestschwellenwerte des UVP-G „deutlich unterschritten“ würden, sprach das BVwG in seinem Erkenntnis aus, dass Österreich die UVP-Richtlinie für Städtebauprojekte unzureichend umgesetzt habe (vgl US 26.6.2009, US 6B/2006/21-150 Salzburg Flughafen). Aus diesem Grund haben die Schwellenwerte und Kriterien des Anh 1Z 18 lit b UVP-G 2000 im konkreten Fall unangewendet zu bleiben, da anderenfalls die Neuerrichtung oder Änderung mittelgroßer oder kleiner Vorhaben in UNESCO-Schutzgebieten, die erhebliche Auswirkungen auf diese haben können, allein aufgrund derartiger Auswirkungen keiner UVP-Pflicht unterzogen werden könnten.
Daraus resultiert, dass es bei Vorhaben, die unter den Begriff des Städtebauprojekts nach der UVP-RL fallen und die sich in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A befinden, nicht erheblich ist, ob sie 15 ha Flächeninanspruchnahme oder 150.000 ha Bruttogeschoßfläche aufweisen, und ob es sich um Erschließungsvorhaben zur gesamthaften multifunktionalen Bebauung, jedenfalls mit Wohn- und Geschäftsbauten einschließlich der hierfür vorgesehenen Erschließungsstraßen und Versorgungseinrichtungen mit einem über das Gebiet des Vorhabens hinaus reichenden Einzugsbereich handelt.
Diese Vorgehensweise führe allerdings nicht automatisch zur UVP-Pflicht, vielmehr ist, unter Annahme es wäre in Spalte 3 des Anh 1 ein (kriterien- und schwellenwertloser) Tatbestand für Städtebauvorhaben in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A definiert, eine Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs 4 UVP-G 2000 durchzuführen.
Sieht man von den Schwellenwerten ab, so ist das BVwG im Übrigen der Ansicht, dass der Tatbestand des Städtebauvorhabens gem Anh 1 Z 18 lit b UVP-G 2000 und FN 3a weitgehend erfüllt ist.
Die Prüfung der Auswirkungen des Vorhabens war auf das Schutzgebiet des UNESCO-Welterbe „Historisches Zentrum von Wien“ zu beschränken.
Im Ergebnis sprach das BVwG aus, dass für das Vorhaben „Hotel InterContinental“, „WEV“ und „Heumarktgebäude“ gem § 3 Abs 4 UVP-G 2000 i.V.m. Abs 7 leg cit und Anh 1 Z 18 lit b UVP-G 2000 samt FN 3a sowie unter unmittelbarer Anwendung von Art 1 Abs 1 und Art 4 Abs 2 und 3 iVm Anh II Z 10 lit b und Anh III der UVP-Richtlinie 2011/92/EU idF RL 2014/52/EU eine UVP durchzuführen ist.
(BVwG 9.4.2019, W104 2211511-1/53E)

Das letzte Wort ist in dieser Sache sicherlich noch nicht gesprochen. Abgesehen von allen politischen Äußerungen zu diesem Projekt wurde die ordentliche Revision zugelassen. Diese Möglichkeit werden die Projektwerber wohl jedenfalls in Anspruch nehmen. Da sich die Auslegung des BVwG sehr weit vom Gesetzeswortlaut entfernt – wie das BVwG auch selbst zugesteht, indem es den Begriff des Städtebauvorhabens unionsrechtlich auslegt –, kann der Ausgang des Verfahrens mit Spannung erwartet werden.

In Weiterentwicklung der Entscheidung des EuGH vom 16.4.2015, C-570/13, Gruber, und des darauf basierenden VwGH-Erkenntnisses vom 24.1.2017, Ro 2016/05/0011, zur Rechtsmittellegitimation und Parteistellung von Nachbarn in Zusammenhang mit Verwaltungsentscheidungen, die eine UVP-Pflicht verneinen, hat der Verwaltungsgerichtshof nunmehr über die Antragslegitimation von Standortgemeinden hinsichtlich der Einleitung eines Feststellungsverfahrens nach § 3 Abs 7 UVP-G 2000 abgesprochen.

Im gegenständlichen Verfahren setzte sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit der Frage auseinander, ob Bürgerinitiativen im vereinfachten UVP-Verfahren Parteistellung zukommt. Nach dem Wortlaut des § 19 Abs 1 Z 6 UVP-G 2000 kommt Bürgerinitiativen in ordentlichen Verfahren Parteistellung zu; vereinfachte Verfahren werden jedoch ausdrücklich ausgenommen. Bürgerinitiativen sind hier gemäß § 19 Abs 2 leg cit lediglich als Beteiligte zur Partizipation berechtigt.

1. Auslegung des sachlichen Zusammenhangs des § 2 Abs 2 UVP-G 2000
In Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu W113 2182383-1/10E war fraglich, ob das gegenständliche Änderungsverfahren „8 MGD Medrigkopfbahn mit Pisten“ („Medrigkopfbahn“) gemeinsam mit dem bereits umgesetzten Änderungsverfahren „8 EUB-Versingbahn inklusive zugehöriger Pisten“ („Versingbahn“) ein Gesamtvorhaben darstellt, das aufgrund des Erreichens des Schwellenwerts von 20 ha eine UVP-Pflicht iSd § 3a Abs 1 iVm Z 12 lit b des Anhangs 1 UVP-G 2000 auslösen würde. Konkret ging es um die Beurteilung der möglichen Zusammengehörigkeit der Pisten- bzw Gondelbahnprojekte im Schigebiet See in Tirol. Bereits vor fünf Jahren wurde die „Versingbahn“ gebaut und sollte nun durch die „Medrigkopfbahn“ erweitert werden, um Schigäste im Fall von Lawinengefährdungssituationen sicher aus dem „Versingkessel“ zu bringen.

In seiner Entscheidung zu W104 2172218-1/13E vom 9. März 2018 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit der Bindung der Behörde an die rechtliche Beurteilung des Zurückverweisungsbeschluss gem 28 Abs 3 VwGVG und der Frage, worauf sich diese Bindung erstreckt.

Der NÖ Umweltanwalt brachte in seiner Beschwerde vor, dass die Behörde im Hinblick auf die Ausführungen zur Kumulierung im fortgesetzten Verfahren und bei Erlassung des neuen Bescheides nicht an die rechtliche Beurteilung des BVwG in seinem Zurückverweisungsbeschluss gebunden sei, da sich das Gericht nicht auf tragende Aufhebungsgründe stützte.

Entsprechend der Sperrwirkung des § 3 Abs 6 UVP-G 2000 dürfen für Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) oder einer Einzelfallprüfung unterliegen, vor Abschluss der UVP keine anderen Genehmigungen erteilt werden. Die Sperrwirkung dient der Sicherstellung der Durchführung einer UVP und soll unter anderem verhindern, dass ein UVP-pflichtiges Vorhaben unter Umgehung der UVP genehmigt oder realisiert wird. Einer entgegen dieser Bestimmung erteilten Genehmigung (im gegenständlichen Fall: gewerberechtliche Genehmigung) kommt vor Abschluss der UVP oder der Einzelfallprüfung keine rechtliche Wirkung zu, weshalb sie von der zuständigen Behörde für nichtig erklärt werden kann. Jedenfalls von der Sperrwirkung umfasst ist eine Einzelfallprüfung nach § 3 Abs 2 und § 4 UVP-G 2000. Ist demnach in einem Feststellungsverfahren nach § 3 Abs 7 UVP-G 2000 eine Einzelfallprüfung nach § 3 Abs 2 oder § 4 UVP-G 2000 vorzunehmen, so ist die Sperrwirkung bis zum (rechtskräftigen) Abschluss des Feststellungsverfahrens gegeben.

(VwGH 20.12.2017, Ra 2017/04/0060)