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Causa „Umfahrung Haid“ – Umsetzung laut BVwG unter Auflagen möglich

Laura Unger, LL.B.

Im Zuge dieser Entscheidung vom 11.09.2025 gab das BVwG der zuletzt erhobenen Beschwerde im Verfahren um die Umfahrung Haid (B139 Kremstal Straße) teilweise statt, lässt die von der belangten Behörde erteilte Genehmigung für Bau und Betrieb jedoch aufrecht.

Ausgangspunkt bildet das seit mehreren Jahren in Planung stehende Projekt „B139 Kremstal Straße, Umfahrung Haid“ in den Gemeinden Ansfelden und Pucking, dessen Ziel die Verringerung des Verkehrsaufkommens in Haid ist, wodurch der Ausbau der Straßenbahn möglich werden soll. Am 20.12.2023 wurde dem Projekt nach Durchlaufen des UVP-Verfahrens die Genehmigung durch die belangte Behörde erteilt. Im Jänner 2024 erhoben jedoch sowohl der oberösterreichische Umweltanwalt als auch ein Verein Beschwerde gegen den Genehmigungsbescheid, welche das Verfahren vor dem BVwG einleiteten. Der oberösterreichische Umweltanwalt zog seine Beschwerde Ende April 2025 zurück, da seinen Forderungen in der Zwischenzeit bereits nachgekommen worden war.

 

Die verbleibende Beschwerdeführerin, eine anerkannte Umweltorganisation, brachte in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, dass das Projekt als solches unvollständig sei und die Erteilung zahlreicher Auflagen in den Bereichen Umweltschutz, Lärmschutz, Verkehrslenkung und Ökologie verabsäumt wurde. Im Detail wurde unter anderem beanstandet, dass keine verkehrslenkenden Maßnahmen vorgeschrieben seien, die den Eintritt der gewünschten Entlastung des Ortsgebiets sicherstellen.

Im Laufe des Verfahrens kam es von Seiten der Projektwerber/innen bereits zu zwei Projektänderungen, die sich auf in den Beschwerden angesprochene Punkte bezogen. Im Bereich Verkehr wurde im Zuge dieser Änderungen beispielsweise dafür gesorgt, dass die „Diagonalsperre“ tatsächlich realisiert wird damit die beabsichtigten Entlastungswirkungen sicher eintreten können – eine konkrete Forderung der Beschwerdeführerin.

Das BVwG hält in seiner Entscheidung nach Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Beschwerdepunkten fest, dass eine Gesamtbetrachtung des Projekts unter Berücksichtigung der nun erteilten Auflagen nicht gegen das Vorhaben ausgeht und der Beschwerde somit nur teilweise stattzugeben war. Eine ordentliche Revision an den VwGH ist nicht möglich. Es bleibt abzuwarten, wie die Parteien weiter fortfahren.

BVwG 11.09.2025, W248 2288577-1

 

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