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S8 Marchfeld-Schnellstraße – Machtwort durch den Verwaltungsgerichtshof

von ­Mag. Thomas Ukowitz

Das noch recht junge Jahre 2023 kann bereits mit einer insbesondere verfahrensrechtlich sehr interessanten höchstgerichtlichen Entscheidung im Bereich des Umweltrechts aufwarten. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 06.02.2023 entschieden, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hätte das Verfahren über die Genehmigung des Vorhabens S8 Marchfeld-Schnellstraße nicht an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) zurückverweisen dürfen.

Der VwGH erkannte, das BVwG hätte im vorliegenden Verfahren die nur in einem von mehreren Fachbereichen – nämlich im Fachbereich Naturschutz – festgestellten Ermittlungsmängel im Kontext des gesamten Verfahrens beurteilen müssen. Eine solche Einordnung, wie sich die vom BVwG angenommenen Ermittlungslücken im Verhältnis zum gesamten Verfahrenskomplex darstellen, wurde jedoch nicht vorgenommen. Schon aus diesem Grund war aus Sicht des VwGH nicht zu erkennen, dass fallbezogen krasse bzw besonders gravierende Ermittlungslücken im Sinn der Rechtsprechung des VwGH vorlagen, die eine Zurückverweisung rechtfertigen. Der Gerichtshof bleibt damit seiner äußerst restriktiven Rechtsprechungslinie treu und setzt dabei auch hohe Maßstäbe was die Ermittlung des Vorliegens eines die Zurückverweisung rechtfertigenden Ermittlungsmangels betrifft.

Zudem verweist der Gerichtshof darauf, das BVwG hatte bereits ein umfassendes – sich über 16 Monate erstreckendes – ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt und weitere Gutachten eingeholt sowie Lokalaugenscheine und mündliche Verhandlungen vorgenommen.   Angesichts dessen kann nach dem VwGH dahinstehen, ob die im angefochtenen Beschluss angeführte Mangelhaftigkeit des behördlichen Verfahrens überhaupt jemals eine Zurückverweisung gerechtfertigt hätte. Bei Erlassung des Beschlusses im September 2021 hatte das BVwG nämlich von jenem Sachverhalt auszugehen, der zu diesem Zeitpunkt vorlag, also dem ergänzten Sachverhalt. Gewissermaßen legt der VwGH damit dem BVwG für das nun fortzusetzende Verfahren eine Sachentscheidung nahe.

Die Entscheidung mischt die Karten für das Vorhaben S8 damit noch einmal neu und läutet die nächste Runde für das sich bereits über mehr als ein Jahrzehnt erstreckende Verfahren ein. Der Ball liegt nun wieder beim BVwG. Aus Projektwerbersicht ist nun eine rasche Entscheidung zu erhoffen.

 

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