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Vorhaben der Energiewende auf der Überholspur? Update zu neuen Entwicklungen

von Mag. Thomas Ukowitz

Das Jahr 2022 ist mit einem Hoffnungsschimmer für die Energiewende zu Ende gegangen. Mit 30.12.2022 ist die Verordnung des Rates zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien (EU-Beschleunigungs-VO) in Kraft getreten. Anknüpfend an die schlaglichtartige Beleuchtung des VO-Entwurfes im JP LEGAL UPDATE 12 I 2022 sind nunmehr folgende Regelungen der EU-Beschleunigungs-VO hervorzuheben:

  • Überwiegendes öffentliches Interesse

Bei der Abwägung rechtlicher Interessen in näher bezeichneten Verfahren wird im Einzelfall angenommen, dass die Planung, der Bau und der Betrieb von EE-Anlagen sowie ihr Netzanschluss, das betreffende Netz selbst und die Speicheranlagen im überwiegenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen.

  • Solarenergieanlagen/Wärmepumpen

Das Genehmigungsverfahren für Solarenergieanlagen und Erdwärmepumpen darf grundsätzlich nicht länger als drei, jenes für Wärmepumpen bis 50 MW Leistung nicht länger als ein Monat dauern. Solarenergieanlagen mit einer Kapazität von höchstens 50 kW gelten ungeachtet dessen als genehmigt, wenn die Behörde innerhalb eines Monats nach der Antragstellung keine Antwort übermittelt hat (Genehmigungsfiktion).

  • Repowering

Führt das Repowering zu einer Kapazitätserhöhung, so darf das Genehmigungsverfahren nicht länger als sechs Monate dauern. Kommt es nur zu geringen Erhöhungen der Kapazität, ist der Netzanschluss grundsätzlich binnen drei Monaten zu genehmigen.

  • Erleichterungen in Eignungszonen

Mitgliedstaaten können EE-Vorhaben in zuvor speziell ausgewiesenen Gebieten von der UVP-Pflicht sowie der Bewertung anhand der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände ausnehmen, sofern das Gebiet zuvor einer SUP unterzogen wurde. 

Die Beschleunigungs-VO ist unmittelbar anwendbar, den Mitgliedstaaten wird jedoch gewisser Gestaltungsspielraum, bspw betreffend die Ausweisung von Eignungszonen, eingeräumt. Weiters können sie den Anwendungsbereich der VO – entgegen der grundsätzlichen Regelung der VO – auch auf bereits laufende Verfahren ausdehnen. Zwei sehr wesentliche Aspekte sind damit den Mitgliedstaaten überlassen. Die VO kann daher keinesfalls als Allheilmittel gesehen werden, auch auf nationaler Ebene sind weitere Anstrengungen nötig.

Eine erste Chance für ein couragiertes Vorgehen im Windschatten der Beschleunigungs-VO und die notwendige Festlegung ergänzender nationaler Vorschriften hat der österreichische Gesetzgeber verpasst. So bleibt die kürzlich in Kraft getretene Novelle des UVP-G doch deutlich hinter den progressiven Regelungen der Beschleunigungs-VO zurück und lässt auch gebotenen Umsetzungsmaßnahmen vermissen. Näheres zur Novelle des UVP-G und deren Bedeutung für die Energiewende lesen Sie überdies im Gastbeitrag von Dr. Dieter Altenburger im Standard vom 02.03.2023.

 

 

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