Prüfungsumfang des BVwG im Beschwerdeverfahren

§ 27 VwGVG normiert, dass das BVwG – sofern nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde vorliegt – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu prüfen hat. In der gegenständlichen Entscheidung hat das BVwG festgestellt, dass der Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren auf die in der Beschwerde geltend gemachten Gründe beschränkt ist. Abseits dieser Beschwerdegründe hat das BVwG keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung durchzuführen (BVwG 18.03.2016, W113 2115723-1).