Errichtung eines schweren Kachelofens durch den Mieter einer - noch dazu mit einer Zentralheizung beheizten - Wohnung ist keine geringfügige, unerhebliche und leicht zu beseitigende Maßnahme

Der OGH beurteilte die beabsichtigte Errichtung eines 720 kg schweren Kachelofens, der nur unter Anbohren des Estrichs aufgestellt werden kann, nicht mehr als unwesentlich, sodass diese den Veränderungen gemäß § 9 Abs 1 MRG zu unterstellen sei.

 

Dabei führt der OGH aus, dass unwesentlich und daher nicht zustimmungsbedürftig bzw sogar ohne Befassung des Vermieters erlaubte Maßnahmen nur solche Veränderungen des Bestandgegenstands sind, die so geringfügig, unerheblich und leicht zu beseitigen sind, dass schutzwürdige Interessen des Vermieters nicht berührt werden. Ob eine Veränderung wesentlich oder unwesentlich ist, konkretisiert die Verkehrsauffassung. In der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wurden etwa Umbauten in Leichtbauweise, durch die die Raumgestaltung verändert wird, als nicht mehr so unerheblich angesehen, dass sie überhaupt ohne Befassung des Vermieters durchgeführt werden könnten.

Vom Mieter wäre daher nachzuweisen gewesen, dass die von ihm geplante Errichtung eines Kachelofens als zusätzliche Wärmequelle zu der ohnedies bestehenden zentralen Wärmeversorgungsanlage kumulativ sowohl der Übung des Verkehrs entspricht als auch seinem wichtigen Interesse dient.

Nach Ansicht des OGH vermochte der Umstand, dass nach statistischen Erhebungen in Österreich im Jahr 2000 rund 404.000 Haushalte einen Kachelofen besaßen und darüber hinaus der Wunsch einer Vielzahl von Haushalten bestand, einen solchen zu besitzen, die in § 9 Abs 1 Z 2 MRG geforderte Voraussetzung der Verkehrsüblichkeit einer solchen Maßnahme bei Bestehen einer zentralen Wärmeversorgungsanlage nicht zu objektivieren. Auch der Hinweis, dass die Antragsgegnerin im Jahr 1983 in einem Fall der Errichtung einer solchen Wärmequelle zugestimmt hat, vermag als Begründung nicht ausreichen. Da die fehlende Verkehrsüblichkeit einer Änderung durch das wichtige Interesse eines Mieters daran nicht legitimiert werden kann, musste auf das vom Mieter als subjektives Interesse geltend gemachte erhöhte Kälteempfinden nicht mehr eingegangen werden.

(OGH 14.06.2016, 5 Ob 33/16p)