Das gegenständliche Mietverhältnis der Antragstellerin war bis 30.11.2013 befristet. Die Antragsteller schloss einen Räumungsvergleich ab, sodass das Mietobjekt erst am 31.03.2014, somit vier Monate nach Ende der Befristung zurückzustellen war. Die Antragstellerin brachte darauf hin am 30.09.2014, sohin sechs Monate nach tatsächlicher Rückstellung gemäß dem abgeschlossenem Räumungsvergleich einen Mietzinsüberprüfungsantrag bei der Schlichtungsstelle ein.
Der Oberste Gerichtshof entschied, dass die Fiktion des Fortbestehens des Bestandverhältnisses während eines Räumungsvergleichs (bzw gerichtlich entschiedener Verlängerung der Räumungsfrist) nichts daran ändert, dass ein – hier vorliegendes – befristetes Mietverhältnis mit dem Beendigungstermin endet und das Bestandverhältnis nicht verlängert wird. Eine Drucksituation ist während der Räumungsfrist nicht anzunehmen, weil das befristete Mietverhältnis nach dem Endtermin nicht verlängert wird. Der Antrag hätte daher binnen sechs Monaten nach Ende der Befristung (dh spätestens am 31.05.2014) eingebracht werden müssen.
OGH 5 Ob 152/17i vom 29.08.2017