EuGH weitet Pflicht zur strategischen Umweltprüfung aus (Rs C-771/24)

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seiner jüngsten Entscheidung den Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-Richtlinie) weiter präzisiert bzw erweitert. Das Urteil stellt klar, dass auch Rechtsakte, die ausschließlich Betriebsbedingungen für Projekte festlegen und keine klassische raumplanerische Komponente aufweisen, der Pflicht zur strategischen Umweltprüfung (SUP) unterliegen können.

Ausgangspunkt war ein Vorabentscheidungsersuchen des belgischen Conseil d’État. Streitgegenstand war ein Erlass der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt, der allgemeine und besondere Betriebsbedingungen für Parkplätze festlegte (z.B. Vorgaben zur Belüftung, künstlichen Beleuchtung, zu Versickerungsanlagen sowie zur Einrichtung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge und Fahrradabstellplätzen). Der Erlass enthielt jedoch keine Regelungen zur Errichtung, zum Standort oder zur Höchstzahl von Parkplätzen. Die Kläger waren der Auffassung, dass eine strategischen Umweltprüfung durchgeführt werden hätte müssen, während die beklagte Partei die Ansicht vertrat, dass es sich bei dem Erlass nicht um einen "Plan oder Programm" im Sinne der SUP-Richtlinie handelt, da ihm die erforderliche planerische oder programmatische Dimension fehle.

Der EuGH widersprach dieser engen Auslegung. Ein Rechtsakt sei bereits dann ein „Plan oder Programm“, wenn er formell von einer Behörde aufgrund gesetzlicher Vorschriften erlassen wird. Eine planerische Dimension sei kein zusätzliches Kriterium. Die SUP-Pflicht entstehe dann, wenn dieser Plan einen relevanten Sektor betrifft und einen „Rahmen für die künftige Genehmigung“ von Projekten setzt. Dies ist laut EuGH der Fall, wenn eine „signifikante Gesamtheit von Kriterien und Modalitäten“ aufgestellt wird, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben – auch wenn diese Kriterien rein betrieblicher Natur sind. Der EuGH stellt klar, dass solche Kriterien sich auch ausschließlich auf die Betriebsbedingungen beziehen können. Zudem legte der EuGH strenge, kumulative Voraussetzungen fest, unter denen ein nationales Gericht die Wirkungen eines solchen unionsrechtswidrigen Aktes vorübergehend aufrechterhalten darf. Die Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen: Normgeber müssen nun auch bei rein technischen oder betrieblichen Regelungen eine SUP-Pflicht sorgfältig prüfen und können sich nicht mehr auf das Fehlen einer raumplanerischen Komponente berufen. Für die Rechtsanwendung und Prozessführung stärkt das Urteil die Position der Klägerseite.

EuGH 09.06.2026, Rs C-771/24

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