VwGH: keine UVP-Pflicht für Biogasanlage

In seiner Entscheidung vom 25.06.2026 beschäftigte sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit der Einstufung einer Biogasanlage gemäß UVP-G 2000 als Anlage zur ausschließlichen „stofflichen Verwertung“ gem Anhang 1 Z 2 lit c UVP-G.

Im Zentrum stand die geplante Neuerrichtung einer Biogasanlage inklusive Gasaufbereitung, einer Gastankstelle für „CNG“-Fahrzeuge und eines Gaskessels in der Stadtgemeinde Mistelbach. Die zuständige Niederösterreichische Landesregierung stellte keine UVP-Pflicht des Vorhabens fest, weil der Schwellenwert gem Anhang 1 Z 2 lit c UVP-G 2000 nicht erreicht werde. Außerdem liege eine „ausschließliche stoffliche Verwertung“ vor, weshalb die Ausnahmebestimmung in Anhang 1 Z 2 lit c UVP-G greift.

Zweiterer Begründung schloss sich das im Weiteren, aufgrund einer Beschwerde der Stadtgemeinde Mistelbach, angerufene Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen (SV) für das Fachgebiet Abfallwirtschaft an.

Dagegen richtete sich die Stadtgemeinde Mistelbach mittels Revision an den VwGH mit der Begründung, die Einstufung der Anlage als ausschließlich stoffliche Verwertung sei rechtswidrig, weil die Ausnahmebestimmung nicht auch die vorgelagerten Behandlungsschritte umfasse und das Vorhaben auch Vorgänge enthalte – vor allem durch die Umwandlung eines Teils des Gases über einen Gaskessel zu Wärme –, die als thermische Verwertung gelte, weshalb keine ausschließliche stoffliche Verwertung angenommen werden kann.

Der VwGH stimmte im Ergebnis der Ansicht des BVwG zu, es liege eine Anlage zur ausschließlichen stofflichen Verwertung vor. Zur Ansicht der Revisionswerberin, die vorgelagerten Schritte, also die Vermischung und Zerkleinerung der Stoffe, seien nicht Teil der stofflichen Verwertung, führt er aus, dass die Biogasanlage der in Anhang 2 Teil 1 AWG genannten Kategorie „R3 Recycling/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden“ zuzuordnen ist, was eine Einordnung der Anlage als ausschließliche stoffliche Verwertung nahelegt. Außerdem schließt sich der VwGH dem Argument des BVwG an, dass der Ausnahmetatbestand von Anhang 1 Z 2 lit c UVP-G hinsichtlich Biogasanlagen weitgehend ins Leere ginge, wenn bereits jegliche Vorbereitungsschritte dessen Anwendung vereitelte. Welche Schritte genau unter den strittigen Begriff der „stofflichen Verwertung“ fallen, muss im Einzelfall ein Sachverständige prüfen, der unter anderem das Gefährdungspotenzial der einzelnen Schritte abwägen muss.

Zum Revisionsvorbringen, dass die Verbrennung von Gas über die Gasfackel und die Nutzung von Gas zur Wärmeversorgung als thermische Verwertung anzusehen seien und damit eine ausschließliche stoffliche Verwertung ausgeschlossen sei, bekräftigt der VwGH abermals die Ausführungen des BVwG. Die Wärmegewinnung durch das Verbrennen des Biogases macht laut SV 0,7 bis 0,76 Masse-% des Gesamtoutputs aus, was laut VwGH ein derart geringes Ausmaß ist, dass es der Einstufung als ausschließlich stoffliche Verwertung nicht entgegensteht. Die Verbrennung über eine Not-Gasfackel wurde vom SV als technisch zwingend erforderliche Sicherheitseinrichtung beschrieben, die keinen Nutzen außer den Schutz vor Explosionen und unkontrollierten Bränden darstellt. Auch hier argumentiert der VwGH, dass die Ausnahmebestimmung des UVP-G inhaltslos wäre, wenn eine zwingende Notvorrichtung die Anwendung des Ausnahmeprivilegs verhindere.

Die Revision war somit zulässig, jedoch im Ergebnis als unbegründet abzuweisen.

VwGH 25.06.2026, Ra 2025/07/0267

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