von RA Mag. Nadia Kuzmanov
Das Bundeskanzleramt hat mit Rundschreiben vom 22.12.2022 nun Klarheit geschaffen. Wie erwartet wird die Schwellenwerteverordnung 2018 mit Ende 2022 auslaufen. Ab dem 1.1.2023 gelten für den Unterschwellenbereich sohin vorerst folgende Schwellenwerte des BVergG:
Vergabeverfahren |
AG bzw Auftragsart |
Auftragsart |
Schwellenwerte |
Direktvergabe |
Klassischer öff AG |
Bau-, Liefer- und DL-Aufträge |
EUR 50.000 |
SektorenAG |
EUR 75.000 |
||
Nicht offenes Vergabeverfahren ohne Bekanntmachung |
Klassischer öff AG |
Bauaufträge |
EUR 300.000 |
Liefer- und DL-Aufträge |
EUR 80.000 |
||
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung |
Klassischer öff AG |
Bau-, Liefer- und DL-Aufträge |
EUR 80.000 |
Die endgültige Entscheidung darüber, ob die Schwellenwerte auf dem Krisenniveau von 2018 beibehalten werden sollen, wird jedoch zu einem späteren Zeitpunkt fallen. Der Gesetzgeber hat daher eine Übergangsregelung - die Schwellewerteverordnung 2023 - auf den Weg gebracht, die 2023 kundgemacht wird.