Aktuelle Entscheidung des EuGH im europäischen Fluggastrecht

In seiner jüngsten Entscheidung zum Fluggastrecht setzt sich der EuGH mit der Gerichtszuständigkeit nach dem Montrealer Übereinkommen für einen Schadenersatzanspruch gegen ein Luftfahrtunternehmen wegen des Verlusts eines Gepäckstücks im Zuge eines Binnenflugs auseinander.

Der Fall betraf einen Streit zwischen einem spanischen Luftfahrtunternehmen und einer spanischen Passagierin, deren Gepäck auf einem Flug von Madrid nach Barcelona verloren ging. Zu beachten war außerdem, dass der Flug über eine Online-Verkaufsplattform gebucht wurde, während über die Beförderung des Gepäcks direkt am Flughafen ein Vertrag abgeschlossen wurde.

Das mit der Schadenersatzklage gegen das Luftfahrtunternehmen angerufene Gericht zweifelte seine Zuständigkeit an und legte dem EuGH drei Fragen zur Vorabentscheidung vor. Zunächst, ob Art 3 Abs 1 der VO über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen (VO 2027/97) so auszulegen ist, dass Art 33 des Montrealer Übereinkommens auch bei einem reinen Binnenflug anzuwenden ist. Des Weiteren stand zur Debatte, ob bei einem online geschlossenen Vertrag der ständige Wohnsitz der Reisenden als „Ort, an dem sich die Geschäftsstelle des Luftfrachtführers befindet“, im Sinne des Art 33 Abs 2 des Montrealer Übereinkommens gilt. Darüber hinaus ging es aufgrund der zwei vorliegenden Verträge – einerseits über die Buchung des Fluges und andererseits über die Beförderung des Gepäcks – um die Frage, ob sich der „Ort, an dem sich die Geschäftsstelle des Luftfrachtführers befindet“ auf den Ort der vertraglichen Vereinbarung über die Hauptleistung oder den der Nebenleistung bezieht.

Zur ersten Frage hielt der EuGH fest, dass Art 33 Abs 1 des Montrealer Übereinkommens nicht nur die gerichtliche, sondern auch die örtliche Zuständigkeit festlege. Der Wortlaut lasse laut EuGH grundsätzlich nicht darauf schließen, dass auch rein nationale Flüge in den Anwendungsbereich fielen, da ausdrücklich von „internationalen Beförderungen“ die Rede sei. Dieser enge Anwendungsbereich sei jedoch – so das Urteil – durch Art 1 der VO 2027/97 ausgeweitet worden, sodass Art 33 des Montrealer Übereinkommens nun auch bei rein nationalen Flügen innerhalb der Europäischen Union anzuwenden sei. Sohin sei das Gericht für die Schadenersatzklage gemäß Art 1 iVm Art 3 der VO 2027/97 auch im Rahmen einer inländischen Luftbeförderung zuständig.

Weiters führte der EuGH aus, dass weder der Wortlaut noch die Systematik oder der Zweck von Art 33 Abs 1 des Montrealer Übereinkommens es zuließen, im Falle einer Schadenersatzklage wegen des Verlusts von Reisegepäck den ständigen Wohnsitz des Reisenden als Gerichtsstand anzunehmen. Dies gelte vor allem deshalb, weil es den Zielen der Regelung – Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit – zuwiderliefe, wenn das Luftfahrtunternehmen damit rechnen müsste, an jedem Ort der Welt, an dem sein Online-Angebot verfügbar ist, verklagt zu werden.

Im Zusammenhang mit der dritten Frage wurde entschieden, dass für den Gerichtsstand einer Schadenersatzklage gegen den Luftfrachtführer wegen des Verlusts von Reisegepäck der Vertrag über die Beförderung des Reisenden maßgeblich ist, auch wenn dieser an einem anderen Ort als der Vertrag über die Beförderung des Reisegepäcks zustande gekommen ist.

EuGH 17.09.2026, Rs C-876/24

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