Der Oberste Gerichtshof (kurz „OGH“) hat nun entschieden, dass die Hausbrieffachanlage in die Erhaltungspflicht des Vermieters fällt.
Der Entscheidung lag ein Antrag einer Mieterin zugrunde, wonach die Vermieterin eine kaputte Brieffachtüre auszutauschen habe, weil die Hausbrieffachanlage ein allgemeiner Teil der Liegenschaft sei.

Gegenüber dem Ministerialentwurf gab es wieder einige nicht unbedeutende Änderungen.

Zurückgenommen wurden aufgrund massiver Kritik von Umweltorganisationen u.a. zB die zusätzlichen Verpflichtungen für Umweltorganisationen, die in § 19 Abs 6 und 9 vorgesehen waren (Stichwort: Spendenoffenlegung), ebenso die in § 40 Abs 1 vorgesehene Möglichkeit, dem Beschwerdeführer SV-Kosten aufzuerlegen, wenn er Beschwerdegründe verspätet einbringt.
Aber auch die Kritik der Projektwerber wurde teilweise ernst genommen. Während der Ministerialentwurf hinsichtlich des (Teil-)Verlustes der Beschwerdebefugnis bei "verspäteten Beschwerdegründen" noch auf die “Absicht, das Verfahren zu verzögern” abstellte und damit eine kaum vollziehbare Regelung geschaffen hätte, schwenkt die Regierungsvorlage auf eine Formulierung um, die bereits langjährig beim Rechtsbehelf der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erprobt und erwiesen ist: “kein Verschulden oder ein minderer Grad des Versehens”. Werden also in einer Beschwerde Einwendungen oder Gründ erstmals vorgebracht, so sollen diese nur zulässig sein, wenn begründet wird, warum sie nicht bereits während der Einwendungsfrist im Verwaltungsverfahren geltend gemacht werden konnten und der Beschwerdeführer glaubhaft macht, dass ihn am Unterbleiben der Geltendmachung während der Einwendungsfrist kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Wenn dies bei sämtlichen Beschwerdegründen nicht glaubhaft gemacht werden kann, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, wenn jedoch nur teilweise Gründe betroffen sind, ist die Beschwerde in diesen Punkten nicht zu behandeln.

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/I/I_01456/fname_579057.pdf

Ein Passagier begehrte von einer Fluglinie Schadenersatz für immaterielle Schäden, die ihm dadurch entstanden seien, dass ihm statt eines (wenn auch reservierten) Fenster- bloß ein Gangplatz zugewiesen wurde. Nach ständiger Rechtsprechung werden immaterielle Schäden (dh solche, die nicht in Geld messbar sind) nur in den vom Gesetz angeführten Fällen zugesprochen. Es existiert keine gesetzliche Grundlage, aus der sich ein Ersatzanspruch eines Fluggastes gegenüber dem Luftfahrtunternehmen für ideelle Schäden wegen der Nichtgewährung eines reservierten Fensterplatzes ableiten ließe. Da die Luftbeförderung nicht im Rahmen einer Pauschalreise erfolgt, ist auch § 31e Abs. 3 KSchG auf den reinen Beförderungsvertrag nicht anwendbar. In der Zuteilung eines Gangsitzplatzes anstatt eines gebuchten Fenstersitzplatzes liegt auch kein schwerwiegender Mangel der Luftbeförderung.

Reisekosten der Partei zu einer Verhandlung sind gemäß § 42 ZPO keine Barauslagen im Sinne der taxativen Aufzählung des § 43 Abs 1 Satz 3 ZPO.

Ein Mieter klagte einen anderen Mieter, der regelmäßig zwischen Mitternacht und 2 Uhr Früh im Sommer am Balkon oder bei geöffnetem Fenster und im Winter zwar bei geschlossenem Fenster aber mit nachfolgendem Lüften Zigarren raucht auf (zeitlich unbegrenzte) Unterlassung des Rauchens. Der Rauch dringt in die Wohnung des Klägers ein und stört diesen, sodass er zB durch den Rauch aufwacht. Er stützte sein Unterlassungsbegehren primär auf die gesetzlichen Bestimmungen über den nachbarrechtlichen Schutz vor Immissionen und eventualiter (dh für den Fall, dass der erste Anspruch verneint wird) auf Unterlassungsansprüche aus dem Mietverhältnis, welche ihm vom Vermieter abgetreten wurden.

§ 17 Grunderwerbsteuergesetz 1987 (GrEStG 1987) ermöglicht eine Nichtfestsetzung oder Rückerstattung von bereits festgesetzter und entrichteter Grunderwerbsteuer, wenn

  • der Erwerbsvorgang innerhalb von drei Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld durch Vereinbarung, durch Ausübung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechtes oder eines Wiederkaufsrechtes rückgängig gemacht wird (Ziffer 1),
  • der Erwerbsvorgang auf Grund eines Rechtsanspruches rückgängig gemacht wird, weil die Vertragsbestimmungen nicht erfüllt werden (Ziffer 2),
  • das Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründen sollte, ungültig ist und das wirtschaftliche Ergebnis des ungültigen Rechtsgeschäftes beseitigt wird (Ziffer 3), oder
  • das geschenkte Grundstück aufgrund eines Rechtsanspruches herausgegeben werden musste oder ein von Todes wegen erworbenes Grundstück herausgegeben werden musste und dieses beim Empfänger einen Erwerb von Todes wegen darstellt (Ziffer 4).

Hinsichtlich der Passivlegitimation in Verfahren zur Durchsetzung von Ansprüchen aus der VO (EG) 261/2004 ist entscheidend, wer die Beförderungsleistung tatsächlich erbracht hat bzw erbringen sollte. Mit wem der Fluggast in einem Vertragsverhältnis steht ist hingegen nicht relevant. Das Amtsgericht Hamburg hat festgestellt, dass als ausführendes Luftfahrtunternehmen jenes Unternehmen zu qualifizieren ist, das den Flug betreibt, die Verantwortung für die Abwicklung  und Flugsteuerung übernimmt und das erforderliche Personal am Flughafen beauftragt. AG Hamburg 21.10.2016, 12 C 23/16

Der EuGH hat entschieden, dass die Regelung des § 46 Abs 20 Z 4 UVP-G 2000, nach der zum Stichtag 19.8.2009 bereits seit 3 Jahren rechtskräftig genehmigte Vorhaben auch als nach dem UVP-G 2000 genehmigt gelten, mit der UVP-RL nicht vereinbar ist. Dagegen bestehen für den EuGH gegen die Regelung des § 3 Abs 6 UVP-G 2000, nach der eine ohne die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung erteilte Genehmigung nur innerhalb einer Frist von 3 Jahren als nichtig erklärt werden kann, keine Bedenken. Für die Erhebung einer Schadenersatzklage wegen Schäden durch das Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung darf jedoch keine kürzere Frist gelten, als für sonst für eine Schadenersatzklage im nationalen Recht vorgesehen ist (EuGH 17.11.2016, C-348/15).

Der VwGH stellte nun erstmals klar, ab wann ein Auftraggeber wettbewerbswidrige Absprachen iSd § 129 Abs 1 Z 8 BVergG 2006 als erwiesen erachten und die betroffenen Angebote ausscheiden darf. Er kam dabei – unter Rückgriff auf kartellrechtliche Judikatur – zum Ergebnis, dass sich aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen in der Regel nur aus Indizien ableiten lassen. Indizien sind daher zum Nachweis von Absprachen iSd § 129 Abs 1 Z 8 BVergG 2006 ausreichend. Ein solches Indiz kann etwa eine Angebotskonstellation sein, die sich durch Zufall nicht erklären lässt. Welche Indizien im konkreten Fall ausreichend sind, ist letztlich eine Frage der Beweiswürdigung, die der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht, durch den VwGH hingegen nur eingeschränkt, unterliegt (VwGH 10.10.2016, Ra 2016/04/0104 bis 0107).

Aufgrund einer Gesetzesbeschwerde prüfte der Verfassungsgerichtshof („VfGH“) die Verfassungskonformität des Lagezuschlags in den Wiener Gründerzeitvierteln (§ 2 Abs 3 Richtwertgesetz) und des Befristungsabschlags (§ 16 Abs 7 MRG). Grund der Gesetzesbeschwerde war (zusammengefasst), dass der Lagezuschlag in Gründerzeitviertel unabhängig davon ob eine gute Verkehrsanbindung besteht oder nicht verboten ist und der Befristungsabschlag unabhängig von der Dauer der Befristung gilt.