In einer vielbeachteten und umstrittenen Entscheidung hat das BVwG am 9. Februar 2017 den Genehmigungsantrag zum Vorhaben der Errichtung einer weiteren Start- und Landebahn am Flughafen Wien-Schwechat abgewiesen und somit die Umsetzung des Projekts untersagt (BVwG 02.02.2017, W109 2000179-1/291E). Begründend hat das BVwG in diesem Erkenntnis auf Klimaschutz und Bodenverbrauch verwiesen, die als öffentliche Interessen im Sinne des § 71 Abs 1 lit d Luftfahrtgesetz der Umsetzung des Vorhabens entgegenstünden. Gegen diese Entscheidung hat die Flughafen Wien AG Beschwerde beim VfGH erhoben.

Im Vorabentscheidungsverfahren betreffend die Rechtssache Krijgsman gegen Maatschappij NV (C-302/16) hat sich der EuGH mit der Informationspflicht des Luftfahrtunternehmens bei der Annullierung von Flügen auseinandergesetzt. Nach Art 5 Abs 1lit c VO (EG) 261/2004 entfällt der Anspruch der Passagiere auf Ausgleichsleistung, wenn diese zeitgerecht über die Annullierung informiert werden. Im vorliegenden Fall buchte der Kläger über einen Reisevermittler einen Flug bei der Beklagten. Diese setzte den Reisevermittler innerhalb des vorgesehenen Zeitrahmens und nach eigener Ansicht somit haftungsbefreiend über die Annullierung in Kenntnis. Allerdings wurde diese Information seitens des Reisevermittlers nicht rechtzeitig an den Passagier weitergeleitet, weshalb dieser vom Luftfahrtunternehmen die Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung begehrte.

Bei Verkauf des Hauptwohnsitzes (Eigenheim, Eigentumswohnung) fällt grundsätzlich (unter bestimmten Voraussetzungen) keine Immobilienertragsteuer an. Nach dem Gesetzeswortlaut umfasst die Befreiung sowohl Eigenheime samt Grund und Boden.

In dieser Entscheidung bestreitet der Kläger die Rechtzeitigkeit seiner Entlassung. Entlassungsgrund waren mehrere private Bargeldentnahmen des Klägers in den Jahren 1995 und 1996. Die Bargeldentnahmen bewegten sich im Bereich von ATS 100.000,00 bis ATS 300.000,00. Erst am 24.2.2006 lag nämlich ein Prüfbericht vor, der die privaten Bargeldentnahmen des Klägers aus den Jahren 1995/96 aufdeckte. Am 25.2.2006 trat der Präsident des beklagten Vereins zurück und der neue Präsident strebte zuerst eine gütliche Einigung mit dem Kläger an. Am 8.3.2006 sprach der Präsident, nach Einholung von rechtlicher Beratung, schriftlich die Entlassung aus.

Die Flugabgabe, umgangssprachlich auch „Ticketsteuer“ genannt, ist von jedem Passagier beim Abflug von einem inländischen Flughafen mit einem motorisierten Flugzeug zu bezahlen. Diese beträgt bis jetzt EUR 7 für Kurzstreckenflüge, EUR 15 für Mittelstreckenflüge und EUR 35 für Langstreckenflüge. Für die Einhebung ist der Luftfahrzeughalter zuständig. Auch Passagiere eines Privatflugzeuges sind von der Flugabgabe erfasst.

Erfreulicherweise wurden diese Beträge nun vom Gesetzgeber halbiert. Die Flugabgabe beträgt für Abflüge von einem österreichischen Flughafen ab dem 1.1.2018 EUR 3,5 für Kurzstreckenflüge, EUR 7,5 für Mittelstreckenflüge, und EUR 17,5 für Langstreckenflüge.

Dies ist nun schon die zweite Gebührensenkung, nachdem schon im Jahr 2013 die ursprüngliche Höhe der Flugabgabe nach unten nivelliert wurde. In den Niederlanden wurde eine ähnliche Abgabe nach nur 12 Monaten wieder abgeschafft, nachdem viele Fluggäste auf grenznahe ausländische Flughäfen ausgewichen waren. 

Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung („GmbH“) kann unter bestimmten Voraussetzungen künftig ohne die Beiziehung eines Notars kostenschonend gegründet werden. Dies ist allerdings auf die Gründung einer GmbH, mit nur einem geschäftsführendem Gesellschafter und einer standardisierten Errichtungserklärung beschränkt. Das Stammkapital hat EUR 35.000,‑‑ zu betragen, wovon nur EUR 17.500,‑‑ sofort einbezahlt werden können. Die Inanspruchnahme der Gründungspriviligierung, mit einem gründungspriviligierten Stammkapital von EUR 10.000,‑‑, wovon EUR 5.000,‑‑ sofort einzubezahlen sind, ist allerdings zulässig.

„Interessenabwägungen im Umweltrecht“

Veranstalter: Dr. Dieter Altenburger, MSc und Univ.Prof. Dr. Nicolas Raschauer
Wann: Montag, 22.5.2017 um 17:00 Uhr (Einlass ab 16:30)
Wo: CHSH – Dr. Karl Lueger Platz 2, Stiege 1 I Bel Etage

Die Entscheidung des BVwG „Flughafen Wien Dritte Piste“ hat mit ihrer Interessenabwägung für breites Aufsehen gesorgt. Welche Rolle werden dem Projekt entgegenstehende öffentliche Interessen (wie Klimaschutz, Bodenschutz etc) in Zukunft spielen? Ist das jähe Ende vieler Großprojekte bereits eingeläutet? Oder ist ohnedies mit einer Abänderung durch die Höchstgerichte zu rechnen bzw verneinendenfalls: bedarf es einer legistischen Korrektur?

Auf dem Podium diskutieren diese und andere Fragen:
em. Univ. Prof. Dr. Bernhard Raschauer, Of Counsel Karasek Wietzryk Rechtsanwälte GmbH
RAA Dr. Florian Stangl, Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati Rechtsanwälte GmbH
RA MMag. Dr. Stefan Huber, LL.M., Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati Rechtsanwälte GmbH

Moderation:
RA Dr. Dieter Altenburger, MSc, Jarolim Flitsch Rechtsanwälte GmbH

Die Teilnahme ist kostenlos!
Anmeldungen an This email address is being protected from spambots. You need JavaScript enabled to view it. bis spätestens 15. Mai 2016.

Die Revisionswerberin behauptete das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da im vorliegenden Fall, entgegen europarechtlichen Bestimmungen, kumulative Auswirkung einer Umfahrungsstraße mit anderen Projekten nicht ausreichend berücksichtigt worden seien und aus diesem Grund die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verneint worden wäre.

Der VwGH führte aus, dass der Umfang des Vorhabens durch den Genehmigungsantrag des Antragstellers definiert wird. Die sachliche Abgrenzbarkeit und Verkehrswirksamkeit des Vorhabens wurde von der belangten Behörde nachvollziehbar dargelegt. Zwar sind nach der Judikatur des EuGH Wechselwirkungen mit bereits bestehenden Projekten zu berücksichtigen; solche existieren im vorliegenden Fall jedoch nicht. Auch beabsichtigte Vorhaben können nicht relevant sein, sofern noch gar kein konkretes Projekt vorliegt. Aus den dargelegten Gründen ist nach Ansicht des VwGH nicht erkennbar, weshalb die vorangegangenen Entscheidungen oder die österreichische Rechtslage nicht den europarechtlichen Vorgaben entsprechen sollten. Die außerordentliche Revision wurde daher mangels einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zurückgewiesen (VwGH 29.11.2016, Ra 2016/06/0068).