Dem gegenständlichen Erkenntnis liegt der Bescheid der nunmehrigen Revisionswerberin zu Grunde, mit dem festgestellt wurde, dass die Errichtung und der Betrieb einer Behandlungsanlage für nicht gefährliche Abfälle, bestehend ua aus der Zwischenlagerung nicht gefährlicher Abfälle, den Tatbestand des § 3 UVP-G iVm Anhang II Z 11 lit b UVP-RL erfülle und damit der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliege. Die Revisionswerberin ging davon aus, dass auf die unmittelbar anwendbare UVP-RL zurückgegriffen werden müsse, da der österreichische Gesetzgeber die UVP-RL im Hinblick auf sonstige Abfallbeseitigungsanlagen nicht vollständig umgesetzt habe. Das BVwG hingegen vertrat im Beschwerdeverfahren die Ansicht, dass kein Umsetzungsdefizit vorliege, da die Zwischenlagerungen nicht unter den in der UVP-RL verwendeten Begriff der Abfallbeseitigungsanlagen falle. Das Verwaltungsgericht stützt sich vorrangig darauf, dass die UVP-RL ausschließlich von „Abfallbeseitigungsanlagen“ spreche, eine solche gegenständlich aber nicht vorliege. Bei der Begriffsbestimmung greift es auf die Abfallrahmen-RL zurück.

Der sich in den letzten Jahren stetig verschärfende Fachkräftemangel stellt die österreichische Wirtschaft vor massive Herausforderungen, denen das bisherige System der Rot-Weiß-Rot-Karte nur unzureichend entgegentritt. Auch wenn das gesetzlich normierte Punktesystem, an dem auch weiterhin festgehalten werden soll, im Sinne einer transparenten Entscheidungsfindung zu begrüßen ist, erschwert es in der aktuellen Ausgestaltung die Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten des Arbeitsmarkts. Insofern ist die beabsichtigte Novelle – aufgrund der zersplitterten Rechtslage ist die Anpassung mehrerer Gesetze erforderlich – positiv zu beurteilen und bietet Potential um zum einen die Zulassung dringend benötigter Arbeitskräfte aus Drittstaaten effektiver zu gestalten sowie zum anderen die Attraktivität Österreichs für Fachkräfte im internationalen Vergleich zu erhöhen. Die wesentlichen Neuerungen des Entwurfs werden überblicksweise dargestellt:

Der letzten fluggastrechtlichen EuGH-Entscheidung des Jahres 2021 liegt die Buchung eines Fluges von Palma de Mallorca nach Wien über eine elektronische Buchungsplattform zu Grunde. Anlass des Rechtsstreits vor dem Bezirksgerichts Schwechat und dem Landesgericht Korneuburg war die Vorverlegung des Fluges um etwas mehr als sechs Stunden. Das Luftfahrtunternehmen verfügte über keine Kontaktdaten der Passagiere und unterrichtete den Reisevermittler rund drei Wochen vor dem Abflugdatum über die Vorverlegung. Diese Information wurde jedoch seitens der Buchungsplattform erst vier Tage vor dem planmäßigen Abflug an die Fluggäste weitergegeben.

Einen bemerkenswerten Erfolg konnte unser Aviation-Team in einem fluggastrechtlichen Verfahren vor dem Bezirksgericht Schwechat erzielen. Diesem lag die Verspätung eines Fluges von London nach Charlotte (USA) zugrunde, die dadurch bedingt war, dass auf dem Vorflug von Charlotte nach London infolge des Blasensprungs einer schwangeren Passagierin eine außerplanmäßige Landung in New York durchgeführt wurde. Die vollumfängliche Abweisung des Klagebegehrens ist insbesondere deshalb von besonderer Bedeutung, weil die Qualifikation medizinischer Notfälle als außergewöhnliche Umstände im Sinne der Verordnung (EG) 261/2004 (Fluggastrechteverordnung) von österreichischen Gerichten bislang nicht einheitlich judiziert wurde und das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall einige verallgemeinerungsfähige Aussagen getroffen hat.

Aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des Landesgerichts Korneuburg hat sich der Europäische Gerichtshof mit zwei brisanten Auslegungsfragen auseinanderzusetzen. Bereits die am 6. Oktober veröffentlichten Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe bieten reichlich Zündstoff und werden von Experten im Bereich des Fluggastrechts kontroversiell diskutiert.

Am 09.06.2021 leitete die EuropäGesetz zur Verfahrensbeschleunigung bei Verkehrsinfrastrukturprojekten schränkt angemessenen Zugang der betroffenen Öffentlichkeit zu Gerichten eiische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland ein. Das im März 2020 vom Deutschen Bundestag beschlossene Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz (MgvG) verstoße nach Ansicht der Kommission gegen die Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (Richtlinie 2011/92/EU). Der zentrale Vorwurf der Kommission lautet, das Gesetz berücksichtige das Klagerecht von Einzelpersonen und NGOs nicht ausreichend und beschränke deren Rechtsschutzmöglichkeiten unzulässigerweise.  

Der Europäischen Kommission kommt gemäß Artikel 258 AEUV die Befugnis zu, Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten einzuleiten, die unionsrechtliche Vorgaben nicht fristgerecht umsetzen. Es handelt sich hierbei um ein mehrstufiges Verfahren, das mit einem Aufforderungsschreiben der Kommission eingeleitet wird. Bestätigt sich die mangelhafte Umsetzung unionsrechtlicher Bestimmungen und setzt der betroffene Staat nicht innerhalb der festgelegten Nachfrist die gebotenen Maßnahmen zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands, so kann die Kommission den Europäischen Gerichtshof anrufen. Dieser ist berechtigt, Sanktionen über den Mitgliedstaat zu verhängen.

Bereits im Urteil zur Rechtssache Krüsemann (siehe Blogbeitrag) hat sich der EuGH mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein zu Annullierungen oder sonstigen Unregelmäßigkeiten im Luftverkehr führender Streik als außergewöhnlicher Umstand gemäß der VO (EG) 261/2004 zu qualifizieren ist und Luftfahrtunternehmen folglich von der Verpflichtung zur Ausgleichsleistung befreit. Die äußerst kasuistische Entscheidung warf jedoch mehr Fragen auf als sie beantwortete, weshalb es nicht überrascht, dass sich der Gerichtshof nun abermals mit einem ähnlich gelagerten Sachverhalt zu befassen hatte. Vorab sei festgehalten, dass das aktuelle Urteil – wenn auch im Ergebnis fragwürdig – über den konkreten Einzelfall hinaus Klarheit schafft. 

Im gegenständlichen Vorabentscheidungsverfahren hatte sich der EuGH mit der Auslegung von Habitat- und Vogelschutzrichtlinie auseinanderzusetzen. Dem Verfahren lagen die Beschwerden zweier schwedischer Naturschutzvereine gegen die Entscheidung der Provinzverwaltungsbehörde Västra Götaland zugrunde. Mit dieser wurde die Genehmigung zur Rodung eines Waldgebiets erteilt, in dem verschiedene Vogelarten sowie der Moorfrosch ihren Lebensraum haben und das von diversen Arten mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Fortpflanzung genutzt wird. 

Im gegenständlichen Verfahren erteilte der Bürgermeister der Stadt Graz die naturschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 5 Abs 2 Z 2 und 5 iVm § 27 Abs 1 und 2 Steiermärkisches Naturschutzgesetz 2017 (StNSchG) für die Umgestaltung des linken Murufers im Bereich des Augartens. Gegen diesen Bescheid erhoben die Revisionswerber – zwei anerkannte Umweltorganisationen – Beschwerde an das LVwG Steiermark. Das Verwaltungsgericht vertrat jedoch die Ansicht, dass den Umweltorganisationen keine Rechtsmittellegitimation zukomme, da die anzuwendende Bestimmung den Schutz von Gewässern sowie des Uferbereichs zum Gegenstand habe. Der Artenschutz falle hingegen in die Zuständigkeit der Landesregierung. Gegen diese Entscheidung richtete sich die außerordentliche Revision der Umweltorganisationen.