Nach Ansicht des Gerichts stellt eine Verzögerung des Vorfluges, aufgrund eines unvorhergesehenen medizinischen Notfalls, auch hinsichtlich des nachfolgenden Fluges einen außergewöhnlichen Umstand gemäß der VO (EG) 261/2004 dar. Außerdem wurde festgehalten, dass aus der Fluggastrechteverordnung keine Verpflichtung der Luftfahrtunternehmen abzuleiten ist, ohne konkreten Anlass Vorkehrungen wie etwa das Vorhalten von Ersatzflugzeugen zu treffen. AG Düsseldorf 05.04.2016, 12c C 105/15

Entsprechend dieser Entscheidung des Amtsgerichts Köln, sind Gewitter nicht als außergewöhnliche Umstände im Sinne der VO (EG) 261/2004 zu qualifizieren, da es sich nicht um ein außergewöhnliches Wetterphänomen handelt. Auch wenn sich Gewitter dem Einflussbereich der Luftfahrtunternehmen entziehen und den planmäßigen Flugverkehr beeinträchtigen können, liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor. Selbst unvermeidbare Ereignisse sind der Risikosphäre des Luftfahrtunternehmens zuzurechnen, wenn sie nicht aus den üblichen und zu erwartenden Abläufen des Luftverkehrs herausragen. AG Köln 17.02.2016, 114 C 208/15

Nach Art 5 Abs 3 VO (EG) 261/2004 kann sich ein Luftfahrtunternehmen von der Verpflichtung zur Ausgleichsleistung befreien, sofern es nachweisen kann, dass die Verspätung oder Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die selbst bei Einsatz aller zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung dieser Ereignisse eingetreten wären. Das Amtsgericht führt aus, dass bei der Prüfung, ob der Befreiungstatbestand zur Anwendung gelangt, insbesondere der Zeitraum zwischen dem Ereignis, das einen außergewöhnlichen Umstand darstellt und dem streitgegenständlichen Flug zu berücksichtigen ist. Je weiter die beiden Ereignisse zeitlich auseinanderfallen, umso höhere Anforderungen werden an die Maßnahmen des Luftfahrtunternehmens gestellt. Außergewöhnliche Umstände, die am Vortag eingetreten sind,  können Verspätungen oder Annullierungen am folgenden Tag regelmäßig nicht entschuldigen. AG Königs Wusterhausen 17.02.2016, 4 c 1942/15

Bei der Ermittlung der Höhe des Ausgleichsanspruches gemäß Art 7 VO (EG) 261/2004 ist zur Bestimmung der Entfernung die Großkreismethode anzuwenden. Dabei ist die unmittelbare Entfernung zwischen dem Ausgangsflughafen des verspäteten Fluges und dem Endziel der gegenständlichen Flugreise maßgeblich. Sollte die tatsächlich zurückgelegte Entfernung aufgrund einer Umsteigeverbindung, die Distanz zwischen Ausgangs- und Zielflughafen übersteigen, so ist dies für die Berechnung des Ausgleichsanspruches unerheblich. LG Landshut 16.12.2015, 13 S 2291/15

Die Rechtsanwaltskosten für die erstmalige Geltendmachung eines Ausgleichsanspruches wegen Annullierung oder Verspätung gemäß der VO (EG) 261/2004, sind vom Luftfahrtunternehmen nicht zu erstatten, sofern die Fluggäste entsprechend Art 14 VO (EG) 261/2004  über ihre Rechte aufgeklärt wurden. Bei Erteilung lückenhafter oder unverständlicher Auskünfte, stehen Rechtsanwaltskosten auch für die erstmalige Geltendmachung zu. BGH 25.02.2016, X ZR 35/15

Im Fall der Annullierung einer Flugreise hat das Luftfahrtunternehmen die Fluggäste gemäß Art 5 Abs 1 lit ci VO (EG) 261/2004 mindestens zwei Wochen vor der geplanten Abflugzeit zu informieren, um die Pflicht zur Erbringung von Ausgleichsleistungen abzuwenden. Liegt eine Flugpauschalreise vor, ist die rechtzeitige Verständigung des Reiseveranstalters ausreichend. Ob der Reiseveranstalter den Fluggast seinerseits rechtzeitig über die Annullierung unterrichtet, ist unerheblich. AG Rüsselsheim 18.05.2016, 3 C 3043/15 (31)

Im Jahr 2012 schloss ein Arbeitgeber mit dem zuständigen Arbeiterbetriebsrat eine Betriebsvereinbarung ab, mit der die bestehende Akkordentlohnung (samt akkordähnlichen Prämien) auf ein Zeitlohnsystem mit Zielgruppenprämienentlohnung für die Arbeiter umgestellt wurde. Die BV enthielt auch die Bestimmung, dass die Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten von jedem Vertragspartner mit Ende eines Monats gekündigt werden kann und dass im Fall einer Kündigung das Zielgruppenprämien-Modell "zur Gänze entfällt". Damit sollte eine Nachwirkung der BV ausgeschlossen werden.

Ein Immobilienmakler hat (zumindest) Verbraucher darüber aufzuklären, ob der Nutzung der Wohnung zu Wohnzwecken rechtliche, möglicherweise gar nicht behebbare Hindernisse entgegenstehen, also ob eine erforderliche baubehördliche Bewilligung vorliegt oder nicht. Eine diesbezügliche Nachforschungspflicht besteht allerdings nicht, sofern keine Veranlassung besteht, an der Richtigkeit der Information zu zweifeln. (OGH 25.08.2016, 5 Ob 40/16t)

Ein Wohnungseigentumsobjekt kann bei völlig unspezifischer Geschäftsraumwidmung auch zur Unterbringung von Flüchtlingen genutzt werden. Auch eine Widmung als Beherbergungsbetrieb umfasst die Unterbringung von Flüchtlingen. Die Verkehrsüblichkeit spielt dabei nur eine untergeordnete Rolle, würde aber angesichts des Umstandes, dass Flüchtlinge häufig in Objekten untergebracht werden, die zuvor schon der (touristischen) Unterbringung von Fremden dienten, gegen Vorliegen einer Widmungsänderung sprechen. (OGH 25.08.2016, 5 Ob 105/16a)

In der gegenständlichen Entscheidung stellte der VwGH fest, dass keine Zuständigkeit des BVwG zur Entscheidung über Säumnisbeschwerden im UVP-Feststellungsverfahren gegeben ist. Abweichend von der Bestimmung des Art 131 Abs 1 B-VG normiert § 40 UVP-G 2000 für Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 einen Rechtszug an das BVwG. Dem aktuellen Wortlaut des § 40 UVP-G 2000 ist jedoch nicht zu entnehmen, dass dem BVwG eine derart umfassende Zuständigkeit zukommt, wie sie dem Umweltsenat durch die Formulierung des § 40 UVP-G 2000 in der Fassung BGBl I Nr 87/2009 eingeräumt wurde. Wie der VwGH bereits mehrmals ausgesprochen hat, sind Ausnahmen von einer allgemeinen Zuständigkeitsbestimmung nicht ausdehnend zu interpretieren. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über Säumnisbeschwerden im UVP-Feststellungsverfahren obliegt daher den Landesverwaltungsgerichten (VwGH 02.08.2016, Ro 2015/05/0008).