Hinsichtlich des 3. Teilabschnitts der Umfahrung Mattighofen-Munderfing hat die Oberösterreichische Landesregierung in einem vorgelagerten Feststellungsverfahren mit Bescheid ausgesprochen, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Gegen diese Entscheidung erhob die – nunmehr als Revisionswerberin auftretende – anerkannte Umweltorganisation Beschwerde an das BVwG, welche jedoch als unbegründet abgewiesen wurde.
In dem – mangels Anwendbarkeit des UVP-G – separat geführten naturschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren beantragte die Umweltorganisation die Zustellung des materienrechtlichen Bewilligungsbescheides. Dieser Antrag wurde seitens des Verwaltungsgerichts mit der Begründung abgelehnt, dass der Umweltorganisation in dem betroffenen Verwaltungsverfahren weder nach § 8 AVG noch nach §§ 39a und 39b Oö NSchG Parteistellung zukomme. Gegen diese Entscheidung erhob die Umweltorganisation Revision an den VwGH und führte aus, dass ihr gemäß Art 11 UVP-Richtlinie iVm Art 9 Aarhus-Konvention auch im materienrechtlichen Verfahren das Recht zukomme, die rechtswidrige Unterlassung der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung geltend zu machen. Ergänzend verwies die Revisionswerberin auf das Urteil des EuGH vom 16. April 2015, C-570/13, in der Rechtssache Gruber.
Der VwGH trat dieser Auffassung, unter Verweis auf seine ständige Rechtsprechung, mit der Argumentation entgegen, dass die Revisionswerberin bereits im UVP-Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs 9 UVP-G Parteistellung und folglich ausreichend Möglichkeit gehabt habe, die bescheidmäßige Negativfeststellung gerichtlich überprüfen zu lassen. Eine auf die Einwendung der UVP-Pflicht ausgedehnte Parteistellung im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren sei daher nicht einzuräumen. Die Ausführungen des Gerichtshofs sind auch insofern schlüssig, als aus dem Urteil in der Rechtssache Gruber keinesfalls das Erfordernis einer mehrfachen Prüfung der UVP-Pflicht in unterschiedlichen Verfahren abgeleitet werden kann. Vielmehr bleibt es nach dieser Entscheidung des EuGH der Disposition der nationalen Gesetzgeber vorbehalten, wie die Anfechtungsmöglichkeit der betroffenen Öffentlichkeit iSd Art 11 UVP-Richtlinie ausgestaltet wird. Die Geltendmachung der UVP-Pflicht in einem materienrechtlichen Genehmigungsverfahren kommt nach der unionsrechtskonformen Judikatur des VwGH nur dann in Betracht, wenn kein UVP-Feststellungsverfahren für ein konkretes Vorhaben durchgeführt wurde.
Mit der Revision wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, sodass eine detaillierte inhaltliche Auseinandersetzung unterbleiben konnte. Mit dieser erfreulichen Bestätigung seiner bisherigen Rechtsauffassung brachte der VwGH pointiert zum Ausdruck, dass eine doppelte Befugnis zur Geltendmachung der UVP-Pflicht in verschiedenen Verfahren weder nach nationalen noch nach unionsrechtlichen Bestimmungen geboten ist.