Mit seinem Erkenntnis vom 29.04.2025 (Ro 2024/05/0010) hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) klargestellt, dass Verwaltungsgerichte nicht berechtigt sind, einen Feststellungsantrag gemäß § 3 Abs 7 UVP-G 2000 zu stellen. Damit widerspricht der VwGH der vorinstanzlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 15.07.2024 und bestätigt eine Rechtsauffassung, die wir bereits zuvor vertreten hatten.
Im Rahmen eines baurechtlichen Beschwerdeverfahrens zur Errichtung eines medizinischen Dienstleistungszentrums in Wien hatte das Verwaltungsgericht Wien das Verfahren ausgesetzt und bei der Wiener Landesregierung einen UVP-Feststellungsantrag gemäß § 3 Abs 7 UVP-G 2000 eingebracht. Die Behörde wies den Antrag mit Bescheid vom 05.03.2024 zurück – mit der Begründung, ein Verwaltungsgericht sei nicht als „mitwirkende Behörde“ im Sinn des UVP-G anzusehen und daher nicht antragslegitimiert.
Das BVwG sah dies anders und gab der Beschwerde des VwG Wien statt. Es begründete seine Sichtweise damit, dass ein Verwaltungsgericht im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens – etwa gegen einen Baubescheid – inhaltlich anstelle der Baubehörde entscheidet. Daher sei es funktional als „mitwirkende Behörde“ anzusehen und somit zur Einbringung eines UVP-Feststellungsantrags berechtigt.
Das VwGH-Erkenntnis stellt nun klar, dass die Einordnung von Verwaltungsgerichten als „mitwirkende Behörden“ im Sinn des UVP-G unzulässig ist. Die Möglichkeit eines amtswegigen oder durch Behördenantrag eingeleiteten Feststellungsverfahrens nach § 3 Abs 7 UVP-G 2000 steht allein den in § 2 Abs 1 Z 1 UVP-G 2000 genannten mitwirkenden Verwaltungsbehörden sowie dem Umweltanwalt zu.
In seiner Begründung verweist der Gerichtshof auf den systematischen Zusammenhang des UVP-G, die historischen Gesetzesmaterialien sowie auf die unionsrechtlichen Rahmenbedingungen. Verwaltungsgerichten kommt im UVP-Verfahren keine Rolle zu, die mit jener der Genehmigungs- oder Überwachungsbehörden vergleichbar wäre. Er stellt klar, dass der Begriff „mitwirkende Behörde“ ausschließlich klassische Verwaltungsbehörden umfasst, denen originär hoheitliche Vollzugsakte (zB Bescheiderlassung oder Vollstreckung) und Mitwirkungsrechte im UVP-Verfahren gem § 2 Abs 1 Z 1UVP-G 2000 zukommen. Das Verwaltungsgericht hingegen erfüllt keine Vollzugsfunktion, sondern prüft im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens die Rechtmäßigkeit solcher Akte. Auch eine analoge Anwendung über § 17 VwGVG kommt nicht in Betracht.
Mit dieser Entscheidung hat der VwGH die verfassungsrechtlich verankerte Trennung zwischen den Kontrollfunktionen der Verwaltungsgerichte und den Exekutivfunktionen der Verwaltungsbehörden gewahrt. Bereits in seinem Erkenntnis zum Heumarkt-Vorhaben (VwGH 25.06.2021, Ro 2019/05/0018), hatte der VwGH unmissverständlich klargestellt, was sich aus Art 130 B-VG ergibt: Verwaltungsgerichte überprüfen nur die Rechtmäßigkeit der Verwaltung, führen jedoch nicht selbst die Verwaltung und können daher nicht als mitwirkende Behörden im Sinne des UVP-G angesehen werden.

